Katharini
Hallo, Ich bin Ärztin und habe einen Vertrag in einer Klinik bis April habe ich noch Elternzeit (15 Monate nach meiner ersten Schwangerschaft. Bekomme ich mein früheres Gehalt bei einer erneuten Schwangerschaft vor April ( Ende der Elternzeit) und einem Beschäftigungsverbot? Auch wenn ich noch keinen neuen Vertrag über meine Rückkehr in der Klinik nach Elternzeit unterschrieben habe? Ist es sinnvoll vor erneuter Schwangerschaft die Elternzeit zu verlängern ? Vielen Dank
Hallo, Leider verstehe ich Ihre Frage nicht so ganz. Ein Beschäftigungsverbot spielt grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn man nicht in Elternzeit ist. Ansonsten natürlich auch dann nur, wenn man einen Arbeitgeber hat. Liebe Grüße NB
peekaboo
Ich werde aus deiner Aussage nicht schlau
Neverland
Du kannst ein BV nur für die Zeiten bekommen, in denen du auch arbeiten würdest. Wenn dein AV dann nicht mehr besteht, kannst du auch kein BV bekommen. Du hast ohne gültigen AV nicht mal Anspruch auf EZ.
Dojii
In beiden Fällen: Nein. In einer laufenden Elternzeit bekommst du kein Gehalt während eines (neuen) BVs. Es ist dir auch nicht erlaubt, die noch laufende Elternzeit vorzeitig zu beenden, damit du das neue BV ausnutzen kannst. Das ist Betrug und wird entsprechend geahndet. Wenn dein Vertrag im April endet, endet auch automatisch deine Elternzeit. Auch dann bekommst du kein Geld während eines neuen BV, denn ohne bestehendes Arbeitsverhältnis hast du auch keinen Anspruch auf Gehaltszahlung.
Katharini
Ich habe keinen einen unbefristeten Vertrag und frage mich was nach Ablauf der Elternzeit ist, bei einer erneuten Schwangerschaft mit BV? Bekomme ich dann automatisch mein früheres Gehalt oder muss es einen neuen vErtrag geben für meinen Einstieg nach Ablauf der elternzeit ?
MamaausM2
Wenn du nach der Elternzeit deinen Vollzeit Vertrag nicht erfüllen kannst, musst du logischerweise Teilzeit beantragen und bekommst danach deinen Lohn im BV. Also so als würdest du arbeiten
peekaboo
Was nun, ist der Vertrag befristet oder nicht
Pamo
Im Beschäftigungsverbot bekommst du genau das, was du ohne Beschäftigungsverbot bekommen hättest: 1. Hast du einen gültigen Arbeitsvertrag und wärst du zu den alten Bedingungen zur Arbeit zurück gekehrt, so wirst du regulär bezahlt. 2. Hast du keinen gültigen Arbeitsvertrag oder wärst du nicht zur Arbeit zurück gekehrt, so brauchst du kein Beschäftigungsverbot, da du nicht beschäftigt bist. 3. Hast du einen befristeten Teilzeitvertrag in EZ, dann bekommst du im BV dein Teilzeitgehalt - das was du ohne BV bekommen hättest. Du kannst die Elternzeit nämlich nicht beenden, um ins Beschäftigungsverbot zu gehen. 4. Läuft dein befristeter Arbeitsvertrag aus und wird nicht verlängert, dann siehe 2.
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