Antonia1995
Hallo Frau Bader, ich hätte gern eine rechtliche Einschätzung zur neuen Einkommensgrenze beim Elterngeld. Meine Partnerin und ich leben in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte Elterngeld beantragen, ich nicht. Unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen liegt über 175.000 €, aber ihr eigenes zvE liegt darunter. Laut § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG entfällt der Anspruch, „wenn auch eine andere Person anspruchsberechtigt ist“ und das gemeinsame zvE über 175.000 € liegt. Nach aktueller Auslegung (z. B. Loose/Knorr, Elterngeld.net, Familienportal.de) gilt ein Elternteil nur dann als anspruchsberechtigt, wenn er tatsächlich Elterngeld beantragt. Frage: Wird mein Einkommen in diesem Fall mitberücksichtigt, obwohl ich keinen Antrag stelle – oder zählt ausschließlich das zvE meiner Partnerin? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Hallo, § 1 Abs 8 BEEG: Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 175 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt. Heißt, dass das Einkommen von beiden addiert relevant ist. Liebe Grüße NB
misses-cat
Ihr zählt zusammen, definitiv Sowohl dieses als auch letztes Jahr habe ich Elterngeld beantragt und das Gehalt meines Mannes zählte mit
KielSprotte
Die Grenze gilt pro Elternpaar - unabhängig davon, ob beide Elternteile EZ/EG beziehen.
Dojii
Dieser Passus: "Nach aktueller Auslegung (z. B. Loose/Knorr, Elterngeld.net, Familienportal.de) gilt ein Elternteil nur dann als anspruchsberechtigt, wenn er tatsächlich Elterngeld beantragt." ist nicht mehr aktuell. Der Gesetzgeber hat dieser Auslegungsmöglichkeit durch eine gezielte Änderung des Gesetzestextes einen Riegel vorgeschoben. Hier die aktuelle Auslegung: "Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 Euro beträgt Ist bei der Berechnung der Einkommensgrenze auf das Paareinkommen abzustellen, ist allein maßgeblich, dass die Anspruchsvoraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 (Elternteil) (...) vorliegen. Es kommt nicht darauf an, dass der Partner auch die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Wohnsitz), Nr. 3 (Kind selbst betreuen) und Nr. 4 (keine (volle) Erwerbstätigkeit) erfüllt." Es gilt also das gemeinsame Einkommen, sobald diese eine Voraussetzung (Abs. 1 Nr. 2) erfüllt ist. Weitere Voraussetzungen oder gar ein eigener Antrag sind jetzt nicht mehr relevant.
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