Sehr geehrte Frau Bader, wir erwarten im März 2026 unser erstes Kind. Wir sind beide Gutverdiener und kommen nach aktuellem Stand über die neue Bemessungsgrenze von 175.000€ zu versteuerndem Einkommen (d.h. vrsl. gemäß des Einkommenssteuerbescheids). Nun lesen wir u.a. im Familienportal des Bundesinnenministeriums, dass sonstige Bezüge wie 13. Monatsgehälter nicht in die Berechnung des Elterngeldes miteinbezogen werden. Ich beziehe ein Mal im Jahr sog. einmalige Tantiemen (so auch in meiner Entgeltabrechnung benannt). Jetzt zu meiner Frage: Ziehe ich diese einmaligen Tantiemen ab, würden wir unter die Berechnungsgrenze von 175.000€ fallen - aber ist das so gemeint bzw. erlaubt oder bezieht sich diese Regelung nur auf die Berechnung der Elterngeldhöhe insofern man unter den 175.000€ zu versteuernden Einkommen geblieben ist? Danke und freundlichen Grüße