anlin
Guten Tag Frau Bader, in einer anderen Antwort schreiben Sie, dass Airbnb-Einnahmen sich während des Elterngeld-Bezuges negativ auf die Höhe das Elterngeldes auswirken. Heute habe ich von einer Beamtin des ZBFS erfahren, dass allerdings zum selbstständigen Einkommen des vorigen Kalenderjahres, welches zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen wird, Einnahmen aus jeglicher Vermietung, auch Airbnb, nicht dazu zählen sollen. Ist dies richtig? Falls ja, wäre dies ja widersprüchlich. In meine Falle ist es so, dass ich im Kalenderjahr vor der Geburt Einkünfte über Airbnb hatte, welche ich über mein Gewerbe abgerechnet habe. De facto war es auch viel Arbeit und kam vom Aufwand her einer Teilzeitbeschäftigung gleich; demzufolge müsste es doch auch als eine Art von Einkommen durch Erwerbstätigkeit gelten, oder? Während des Elterygeldbezuges werde ich allerdings keine Einkünfte über Airbnb haben, es geht also nur darum, ob die Einkünfte aus dem vorigen Kalenderjahr zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen werden. In meinem Falle macht es einen erheblichen Unterschied, da dies mein Haupteinkommen war und ich ohne die Miteinbeziehen dieser Einkünfte kaum Elterngeld erhalten würde. Mit Dank im Voraus und besten Grüßen!
Hallo, Frage ist doch, ob das unter V+V fällt oder unter Betrieb Pension/ Hotel. Ich würde den Vordergrund in der selbständigen Tätigkeit sehen - schauen Sie doch mal, was im ESt-Bescheid steht. Liebe Grüße NB
Dojii
Das kommt einfach nur darauf an, wie es im Steuerbescheid erscheint. Wird es unter Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gelistet, dann wird es beim Elterngeld nicht berücksichtigt. Wird es allerdings unter Einkommen aus Selbstständigkeit oder Einkommen aus Gewerbe gelistet, dann wird es voll berücksichtigt, auch wenn es sich um Airbnb handelt. .
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