Carenbenn
Guten Tag, Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und bin zur Zeit noch in Elternzeit. Meine Elternzeit geht 2 Jahre. Im ersten Elternzeitjahr habe ich volles Elterngeld bekommen, nun im zweiten Jahr habe ich kein Einkommen und wir leben von dem Lohn meines Mannes mit Wohngeld Zuschuss. Nun denken wir über ein 2tes Kind nach, falls ich nun wieder Schwanger werden sollte und die Elternzeit ausläuft würde ich direkt nach der EZ vom Arbeitsgeber wieder ins Beschäftigungsverbot kommen . Meine Frage ist nun,ob ich im BV direkt wieder meinen normalen Lohn erhalten werde ? Und zweitens, wie läuft es dann mit dem Elterngeld nach der Geburt für das zweite Kind? Da ich ja im 2ten Elternzeit Jahr kein eigenes Einkommen hatte..Zählt mein Lohn was ich ggf. durch das BV bei einer erneuten Schwangerscahft bei der Berechnung für das Elterngeld mit? Oder erhalte ich das selbe wie bei meinen ersten Kind? Oder muss ich damit rechnen,dass ich “nur“ die mindesgrenze von 300€ bekomme? Ich danke Ihnen im Vorraus für Ihre Antwort
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Das gleiche Elterngeld gibt es wenn Kind 2 geboren wird, wenn Kind 1 ungefähr 15 Monate alt ist. Jeder Monat später mindert das Elterngeld auf den mindestsatz. Ausgeklammert werden nämlich nur Monate mit EG längstens 14 Monate und Monate mit Mutterschaftsgeld auch. Gehst du NACH EZ arbeiten und bekommst dann das BV zählt das als Einkommen. Relevant ist auch bei kind2 die 12 Monate vor Mutterschutz. Und im Falle eines BV kannst du verständlicherweise den Lohn bekommen, wie du arbeiten könntest. Kannst du dann nur Teilzeit wegen Kinderbetreuung gibt es auch nur darüber das bv
Mitglied inaktiv
Das gleiche Elterngeld gibt es wenn du 12 Monate so ein hohes Einkommen wie vor Kind 1 hast. Also Vollzeit Arbeit
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