Di Ana
Sehr geehrte Frau Bader, ich melde mich bei Ihnen, da ich auf der Suche nach speziellen Antworten zu folgenden Themen bin: 1) Nebenbei selbstständig Arbeiten während eines Beschäftigungsverbots (BV) im Hauptjob 2) Generell zu Elternzeit und Elterngeld (wenn man zweigleisig „fährt") Kurz zu mir: Normalerweise arbeite ich 70% Teilzeit im Angestelltenverhältnis und bin nebenbei selbstständige Fotografin. Zurzeit befinde ich mich im Beschäftigungsverbot und bin in der 26. SSW (Beginn Mutterschutz: 10.10.25 Oktober). Fragen Zu 1) - Gibt es rechtliche Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass ich aus dem BV als Fotografin/Selbstständig weiterarbeite? - Kann mein aktueller Arbeitgeber Einwände haben/widersprechen und mich dann zwingen wieder bei ihm zu arbeiten? Dem Arbeitgeber ist bekannt, dass ich bisher nebenbei selbstständig bin und es hierbei zu keinem Wettbewerbsverbot kommt, da es sich um eine andere Branche handelt. Leider habe ich keinen schriftlichen Nachweis darüber. Zu 2) - Elterngeld: Woher weiß ich, ob ich als selbstständig gelte, wenn ich den Antrag ausfülle oder spricht man in meinem Fall automatisch von Mischeinkünften? (Laut dieser Quelle gibt es hierbei Unterschiede und kann zu Nachteilen führen: https://gruenderplattform.de/unternehmen-gruenden/elterngeld-regelungen ) Wird die Günstigerprüfung mit der Schwelle von 35 € Durchschnittsgewinn automatisch durchgeführt? Elternzeit - Kann ich während der Elternzeit weiterhin selbstständig tätig sein ohne Zustimmung des Arbeitgebers (vom 70% Hauptjob) oder muss ich mir diese schriftlich einholen? Was, wenn der Arbeitgeber ablehnt und will, dass ich stattdessen zu ihm zurückkomme? - Beträgt die mögliche selbstständige Arbeitszeit, neben Bezug des Elterngeldes, 30 oder 32 Stunden in der Woche? - Werden meine Sozialabgaben wie zB Krankenkassenbeitrag, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in der Elternzeit weiterhin vom Arbeitgeber übernommen oder können Kosten für mich als Selbstständige anfallen? Ich freue mich von Ihnen zu hören und bedanke mich für Ihre Hilfe. Schönen Tag und liebe Grüße
Hallo, 1. Ein BV gilt immer für eine Tätigkeit, weil von der Arbeit eine Gefahr für Mutter und Kind ausgehen. Wenn er grds. von der weiteren Tätigkeit weiß und für diese die Gefahr nicht besteht, kann sie weiter ausgeübt werden. 2. 32 Stunden dürfen Sie in der Ez arbeiten, die Einnahmen werden aber angerechnet. 3. Ob zB die Krankenversicherung zu zahlen ist, muss geprüft werden. Ich musste auch in der EZ weiter Beiträge zahlen. Liebe Grüße NB
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