DonToastbroat
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Berechnung der erlaubten Teilzeitarbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 BEEG). Konkret geht es um den Wochenschnitt pro Lebensmonat: - Das Gesetz erlaubt maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt pro Lebensmonat. Das Problem: Wochen fallen häufig teilweise in zwei Lebensmonate („angebrochene Wochen“). Ich habe verschiedene Näherungsmethoden betrachtet (Summe aller Stunden im Lebensmonat ÷ Anzahl Wochenäquivalente), aber diese führen teilweise bei angebrochenen Wochen zu Wochenschnitten über 32 h, obwohl in jeder realen Woche maximal 32 h gearbeitet wurden. Frage an die Community: Gibt es eine verbindliche, rechtlich anerkannte Berechnungsmethode, wie der Wochenschnitt pro Lebensmonat korrekt zu ermitteln ist, insbesondere für angebrochene Wochen? Vielen Dank für eure Hinweise!
Hallo, Es gibt es zwei weitere nacheinander anzuwendende Möglichkeiten, um festzustellen, dass die 32-Stunden-Grenze nicht überschritten ist: 1. Die monatsweise Berechnung nach Kalendertagen, da es genügt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Lebensmonats 32 Stunden nicht übersteigt 2. sowie für den Fall überproportional vieler Arbeitstage in einem Bezugsmonat, eine monats-weise Berechnung nach Arbeitstagen. Eine ganz ausführliche Erklärung inkl. Rechenbeispielen finden Sie bei den Richtlinien zum BEEG 2025, S. 25. Liebe Grüße NB
DonToastbroat
Hallo und vielen Dank für die schnelle Antwort und den Hinweis mit den Richtlinien, das hat weitergeholfen! Das bedeutet es wird: 1. geschaut ob bereits in jeder einzelnen Kalenderwoche die Grenze eingehalten wurde, bei überschreiten wird 2. die Anzahl der Kalendertage gezählt und die jeweilige Grenze geprüft (28 Tage → 128 h.; 29 Tage → 133 h.; 30 Tage → 138 h.; 31 Tage → 142 h) - bei überschreiten wird 3. die Anzahl der Arbeitstage gezählt und im Falle einer 4-Tagewoche die jeweils angegebene Grenze geprüft (17 Tage → 136 h; 18 Tage → 144 h; 19 Tage → 152 h) Falls eine der 3 Varianten dann eingehalten ist, wurde demnach auch die Grenze eingehalten? Verstehe ich es weiterhin richtig, dass Urlaubs- und Feiertage bei der Berechnung so gewertet werden, als wurde regulär die vertragsgemäße Stundenzahl geleistet werden? Vielen Dank!
Dojii
Richtig, wenn eine der vorgegebenen Varianten zum Erfolg führt, gilt die Stundengrenze als eingehalten. Urlaub, Feiertage, Freizeitausgleich/Gleiten, Krankheit sowie Beschäftigungsverbote und Kindkranktage (!) werden mit den vertraglich festgelegten Stunden in die Berechnung mit aufgenommen. "Hier gilt als Arbeitszeit die auf diese Zeiten entfallende vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Bei einer Fünf-Tage-Woche mit 32 Wochenstunden wären das z.B. pro Urlaubstag 6,4 Stunden."
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