Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wieviel Elterngeld/zeit wenn 2. Schwangerschaft im 2. Jahr der Elternzeit?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wieviel Elterngeld/zeit wenn 2. Schwangerschaft im 2. Jahr der Elternzeit?

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Hallo, meine 1. Tochter ist am 25.03.2015 geboren. Ich habe zwei Jahre Elternzeit genommen und mir das Elterngeld halbieren lassen. Mein Mann hatte zwei Monate Elternzeit. Jetzt bin ich wieder schwanger. Erechneter Geburtstermin ist der 23.12.2016. Wieviel Elterngeld bekomme ich wenn es sich überschneidet? wieviel wenn die elternzeit meines 1. kindes vorbei ist? Kann ich 10 Monate Elternzeit nehmen und wieder halbieren lassen um so auf 20 monate kommen. mein mann will 4 Monate nehmen und auch halbieren lassen also 8 monate. geht das so? irgendwo habe ich gelesen das man seine elternzeit kündigen sollte um wieder in den mutterschutz zu kommen.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Also Elternzeit kannst Du vom ersten Kind noch 12 Monate übertragen bis zu dessen 8. Geburtstag. Elternzeit beenden kannst Du zum Tag vor neuem Mutterschutz und bekommst dann volles Mutterschutzgeld. Elterngeld hast Du bis zum Mutterschutz sieben Nullrunden und 5x alten Lohn. Das addierst Du, teilst es durch 12 und davon berechnet sich dann das Elterngeld. Wird durch die vielen Nullrunden erheblich weniger als jetzt


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