marvin889018
Guten Tag :) Wir erwarten mitte April 2020 wieder Nachwuchs. Und in dem "Internet-Dschungel" an Beiträgen finden wir leider keine Antwort. Deswegen richte ich diese mal hier an die Experten: Unser Sohn kam am 05.08.2018 auf die Welt und meine Frau hat ElterngeldPlus beantragt. Davor ging sie Vollzeit arbeiten. Über den Zeitraum von 2 Jahren erhält sie mtl. ~385 € ElterngeldPlus. Ich habe als Vollbeschäftigter kein Elterngeld beantragt. Sie hat in der Zeit zwischen Kind 1 und Kind 2 keinerlei weitere Einkünfte. Wenn unser zweites Kind (nach Termin) am 17.04.2020 geboren wird, was gilt dann? Manche sagen, dass das Elterngeld so in etwa gleich bleibt für das zweite Kind, da es innerhalb der 2 Jahre geboren wurde... Allerdings gelten ja auch "nur" die letzten 12 Monate vor der Geburt des zweiten Kindes für die Berechnung des Elterngeldes. Aber in diesem Zeitraum (04.2019 - 07.2018) hat sie ja auch elterngeld bezogen (Wenn es nach der 12 Monate - Regelung geht..) Meine Frau würde auch gerne wieder 2 Jahre Elternzeit nehmen. Kann uns jemand einen Rat geben? :) Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Das EG vom ersten Kind lassen Sie sich am besten vor Beginn des Mutterschutzes komplett auszahlen. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Kind 1 08/18 geboren EG plus 08/18-10/19 relevant, weil 14 Monate Kind 04/20 Bezugszeitraum 12 Monate vor neuen Mutterschutz Monate mit EG plus (14. Lebensmonat) und Monate mit Mutterschaftsgeld werden jaausgeklammert d.h. 02/19-02/20 sind relevant 03/20+04/20 werden ausgeklammert wegen Mutterschutz, evtl noch der Februar wenn der Mutterschutz dann beginnt 03/19-10/19 werden ausgeklammert 11/19+12/19+01/20 zählen als 0€ Alle ausgeklammerte monate werden durch frühere Lohn Abrechnungen ersetzt. Geschwisterbonus 10% kommt noch dazu Wichtig wäre auch die Elternzeit auf einen Tag vor neuen Mutterschutz zu beenden. Dann erhält sie vollen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom ag
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