Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie wird das Elterngeld beim 2. Kind berechnet?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wie wird das Elterngeld beim 2. Kind berechnet?

Tadaa

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Sehr geehrte Frau Bader, um meine Frage genauer zu beschreiben: Wie wird das Elterngeld beim 2. Kind berechnet, wenn man beim 1. Kind zwei Jahre Elternzeit genommen hat und Elterngeld plus auf die zwei Jahre gerechnet aufgeteilt bekommen hat, dann wieder arbeiten geht und nach ein paar Monaten schwanger wird. Dabei ist das Arbeitsverhältnis unbefristet und die Arbeit nach der ersten Elternzeit aber verkürzt worden in Teilzeit. Vor der ersten SS war es noch Vollzeit. Außerdem würde bei SS aufgrund des Berufs ein direktes Beschäftigungsverbot folgen. Noch eine Frage: So wie bei der ersten SS, würde bei einer weiteren SS ein sofortiges Beschäftigungsverbot folgen. Wie ist dabei die Berechnung von der Lohnfortzahlung, wenn man angenommen nur 3 Monate nach der ersten Elternzeit in Teilzeit bei dem Arbeitgeber gearbeitet hat und dann schwanger wird? Wird die Elternzeit von 2 Jahren mit Elterngeld plus bei der Berechnung ausgeklammert? Auch wenn das Elterngeld auf 2 Jahre aufgeteilt wurde? Wird oder kann dann ein Teil bzw. sogar ganze 12 Monate vor der 1.SS dafür berechnet werden? Würde es Gehaltmäßig sogar Sinn machen (wenn man es planen kann), mit dem 2. Kind schwanger zu werden, bevor die Elternzeit nach 2 Jahren Elterngeld plus endet? Da in Anschluss ein Beschäftigungsverbot folgen würde, müsste dann trotzdem eine Lohnzahlung in der 2. SS stattfinden, auch wenn man keinen Tag zwischen der SS 1 und 2 gearbeitet hat? Und würde diese Zahlung aus dem alten Vertrag in Vollzeit oder den neuen Vertrag nach Teilzeit berechnet werden? Ich hoffe meine Fragen sind verständlich genug formuliert. Vielen Dank für Ihre Mühe und Hilfsbereitschaft! Freundliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Kurz und knapp Elterngeld für ein weiteres Kind bemisst sich auch auf die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Monate mit Elterngeld plus werden dabei ausgeklammert also durch frühere Löhne ersetzt. Das sind max. 14 Monate. Monate mit Mutterschaftsgeld auch. Monate nach dem 14. Lebensmonat des Kindes mit EG zählen mit 0€ ausser man arbeitet, dann zählt dieser Teilzeit Lohn. Deine Fragestellung ist viel zu lang und komplex.


Mitglied inaktiv

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Lohn in einem Beschaftigungsverbot wird immer so gezahlt, wie du arbeitest. In der Elternzeit dein Teilzeitlohn. Du kannst du keinesfalls den Vollzeit Lohn erhalten. Nach der Elternzeit wenn Vollzeit vereinbart ist, dann den Lohn aus Vollzeit.


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