Hallo Frau Bader,
ich bin Ärztin und habe November 2021 eine Tochter bekommen. Zuvor war ich ab April 2021 im Beschäftigungsverbot.
Seit dem 1.1.23 arbeite ich wieder in Teilzeit. Nun möchten wir ein zweites Kind 2024. Ich habe eine angemeldete Nebentatigkeit und habe davon gelesen, dass ich daher ggfls. erneut volles Elterngeld bekommen kann wie bei dem ersten Kind. Aktuell verdiene ich nicht mehr genug, um die volle 1800 Euro zu bekommen.
Trifft das auch auf mich zu?
Vielen Dank und freundliche Grüße
von
Zelihabal
am 31.08.2023, 22:32
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Hallo,
bei gemischter Tätigkeit ( muss auch beides in der Steuererklärung anders als mit null Euro erscheinen) zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Dieses können Sie Ausklammern, wenn sie in diesem Kalenderjahr Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erhalten haben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.09.2023
Antwort auf:
Elterngeld beim 2. Kind
Wenn die angemeldete Nebentätigkeit mit Gewinn oder Verlust (also nicht mit 0 EUR) auf dem 2022er Steuerbescheid erscheint, dann kannst du das gleiche Elterngeld noch einmal bekommen, wenn du Elterngeld für 14 Monate oder länger bekommen hast.
Hast du das Elterngeld nur aber für 12 Monate bezogen und es hat bereits im Jahr 2022 geendet, dann gilt für dein neues Kind leider ausschließlich das Jahr 2023.
von
Dojii
am 01.09.2023, 06:42