Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Guten Abend sehr geehrte Frau Bader, ich habe am 30. April 2020 unser Wunschkind bekommen. Ein Geschwisterchen war im Gespräch und sollte mit nicht so viel Abstand unser Familienglück komplettieren. Aktuell wurden wir sehr überrascht, da ich bereits wieder in der 8 SSW bin. Wir freuen uns darüber! Voraussichtlicher ET ist der 02. August 2021. Ich war bis zum 1. Juli 2020 im Mutterschutz (seit dem 25. März 2020) mit meinem Sohn. Seit dem 2. Juli 2020 bin ich im Elterngeldbezug und gehe einer Teilzeitbeschäftigung nach im Rahmen des "ElterngeldPlus". Ich habe das Elterngeld i.H.v. von 900,00 € bis Januar 2022 bewilligt bekommen. In meiner Teilzeitbeschäftigung erhalte ich 1.485,00 €. Ich habe gelesen, dass zur Festlegung des Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes beim 2. Kind, der Elterngeldbezug bis zum 14. Lebensmonat des 1. Kindes ausgeklammert wird (mein 1. Kind hätte am 30. Juni seinen 14. Lebensmonat erreicht) und die entsprechenden Monate vor der Geburt des 1. Kindes angesetzt werden. Welche Monate würden dann in meinem Fall als Zeitraum zur Elterngeldberechnung meines 2. Kindes Berücksichtigung finden? Oder könnte die Elterngeldstelle auch meinen aktuellen Teilzeitlohn während des jetzigen Elterngeldbezuges "ElterngeldPlus" heranziehen? Gibt es Hinweise, die zu beachten sind, da der ET von meinem 2. Kind in den derzeitigen Elterngeldbezug meines 1. Kindes fällt? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen! VG!

von Clara17 am 16.12.2020, 22:15



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.12.2020



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Zu tun ist in der laufenden Elternzeit folgendes: du beendest die EZ zum neuen Mutterschutz. Dein Teilzeit in Elternzeit endet damit ja dann auch. Folge ... Du erhälst nach vollzeit vertrag dein Mutterschaftsgeld Du musst dich auch bei der EG stelle melden, dass du dir spätestens zum neuen Mutterschutz das restliche EG auszahlen lässt. Umwandlung EG plus in Basis EG geht ab 12. Lebensmonat. Folge sonst alles wird verrechnet. Neues Elterngeld. Es zählen ja wieder die 12 Monate vor Mutterschutz. Da du ja EG bezogen hast, werden alle Monate von vor Kind 1 genommen, da ausgeklammert. Monate mit Mutterschaftsgeld werden auch ausgeklammert. Das bedeutet bei dir das gleiche Elterngeld wie jetzt. Geschwisterbonus gibt es noch dazu.

Mitglied inaktiv - 17.12.2020, 06:48



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Da du im Rahmen des EG plus arbeitest bitte nicht einfach so ändern. Wenn du zum neuen Mutterschutz dir das restliche WG auszahlen lässt, wird das nachträglich in Basis-EG geändert. Hätte zur Folge das dein Einkommen dann zu Kürzungen beim EG führt da du mit Basis keine Freibeträge hast. Allerdings wird dein EG vom ersten Tag und das mutterschaftsgeld vom 2ten Kind zu Kürzungen beim EG für das 2te Kind führen da es mit einander verrechnet wird. Du hast nun 2 Optionen, die erste wäre die TZ- Beschäftigung rechtzeitig zu beenden so das die Änderung in Basis nur monate betrifft wo du kein TZ-Einkommen hast. Die Alternative wäre, du arbeitest weiter in TZ und beziehst EG plus bis zum neuen Mutterschutz und beendest dann EG passend. Änderst nicht in EG plus und ihr überlegt ob dein Mann dir Monate übernimmt welche bei dir frei geworden sind. Oder ihr lasst due ungenutzt verfallen. Was aber keine richtig gute Alternative wäre. Gerade mit Säugling daheim und erneut anstehenden Geburt wäre es ja nicht schlecht wenn Papa auch daheim der dann Betreuung übernehmen kann. Mein Rat wäre, rechnet genau aus was euch eher gelegen kommt. Rückzahlungen können sonst verdammt fies werden. Auf jeden Fall solltest du dir EZ zum neuen Mutterschutz beenden und dann auch das EG für kind1.

von Felica am 17.12.2020, 12:43



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Guten Tag! Herzlichen Dank für die umfassenden Rückmeldungen :-) Leider ist bei mir noch einiges unklar, da das Thema Elterngeld wirklich sehr komplex ist! Klar geworden ist mir durch die Hinweise, dass durch den Ausklammerungstatbestand und den Eintritt des Mutterschutzes tatsächlich die 12 Monate vor der Geburt meines 1. Kindes als Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes für unser 2. Kind herangezogen werden. Was sehr positiv ist. Auch durch die Beendigung der Elternzeit zum Mutterschutz kann ich Vollzeit Mutterschutzgeld erhalten. Auch sehr gut! Es ergeben sich durch die Informationen noch Fragen und Überlegungen: Wenn ich die Elternzeit aufgrund der bevorstehenden Geburt des 2. Kindes mit Eintritt in den Mutterschutz beende (laut Mutterschutzrechner ab dem 21.06.2021), kann ich mir also den Restbetrag des Elterngeldes auszahlen lassen. In meinem Fall dann ab Juni 2020 (?) oder Juli 2020 (?) bis zum Leistungsanspruch Januar 2021 (d.h. 7-8 Monate x 900,00 €?)? Wäre ja super, aber das mit der Anrechnung und Umwandlung in Basis-Elterngeld verstehe ich nicht ganz... Wie kann ich eine Anrechnung und Rückzahlung vermeiden, da ich eigentlich bis zum Mutterschutz in Teilzeit arbeite? Eine alternative Überlegung wäre, z.B. kurzfristig die Elternzeit zum 31.12.2020 zu beenden. Da ich in einem systemrelevanten Beruf arbeite (Coronaregelung), wäre das legitim. Dann würde ich ab Januar 2021 in Vollzeit wieder beschäftigt sein. Für 1-2 Monate würde ich die Betreuung meines Kindes abgesichert bekommen, weil ich 1. viel im Home Office erledigen kann und 2. Vater und Oma sehr flexibel sind. Da meine regulären Arbeitsbedingungen vermutlich zu einem Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber führen würden, wäre ich dann anschließend wieder voll Zuhause. Ich möchte den Arbeitgeber nicht schädigen, aber muss prüfen, was aus unserer individuellen Situation heraus das Beste wäre. Der Arbeitgeber bekommt den Lohn aus einem Beschäftigungsverbot auch von der Krankenkasse erstattet. Ist das möglich, so dass ich erst einmal wieder vollen Lohn bis zur Geburt erhalte? Wie verhält es sich dann mit der Auszahlung des jetzigen Elterngeldes und einer möglichen Rückzahlung/Verrechnung? Mein Partner kann leider keine Elternzeit nehmen. Einen guten Start ins Wochenende & VG!

von Clara17 am 18.12.2020, 10:17



Antwort auf: Wie berechnet sich das Elterngeld beim 2. Kind (aktueller Bezug ElterngeldPlus)?

Was die beiden anderen vergessen haben oder überlesen haben ist das du aktuell in TZ arbeitest und dabei zusätzlich EG Plus beziehst. Bei EG Plus ist es so, das man etwa 50% des Einkommensverlustes dazu verdienen darf ohne das es beim EG zu Kürzungen kommen darf. Bei Basis-EG gibt es das nicht, da führt jegliches Einkommen über den Mindestsatz von 300 € zur Kürzung beim EG. Gehst du nun zum neuen Mutterschutz hin und lässt dir das restliche EG auszahlen - was eine völlig falsche Darstellung dessen ist, dann rechnet die EG-Kasse so als wenn du eben Basis-EG bekommen hättest. Wenn der ET von Kind 2 am 2.08.21 ist, dann müsste dein Mutterschutz am 21.06.21 beginnen. Mit EG Plus müsstest du dann am 30.06 15 Monate EG verbraucht haben, das sind 2 Basis-Monate (für Mutterschutz) und 13 EG-Plus-Monate. Hättest du nun kein TZ-Einkommen, dann wäre alles easy, du würdest bei der EG-Kasse angeben das du es dir überlegt hast und statt EG- Plus nun lieber rückwirkend Basis-EG nimmst. Damit hättest du deine Höchstanzahl an EG verbraucht, alles super. Du hast aber TZ-Einkommen und dann sagt die Kasse, halt stopp, erst Plus wählen und keine Abgaben zahlen und dann auf Basis ändern, das geht nicht. Dann holen wir uns nachträglich das Geld wieder, was du hättest zahlen müssen wenn du von Anfang an Basis gehabt hättest. Da wir nun bereits schon Dezember haben, dürftest du die Monate nach dem Mutterschutz bis zur Änderung des EG also nicht in Basis ändern. Bleibe also bestenfalls ab Änderung bis zum neuen Mutterschutz und auch nur dann, wenn du eben nicht in TZ arbeitest. Mit VZ würde der Anspruch auf EG ja sofort beendet, das ist also auch keine Option. Ein BV bekommst du ja in dem Falle das du aktuell den gleichen Job hast ja unabhängig von der Frage TZ oder VZ, spielt also auch keine Rolle. Solange du in EZ bist gibt es im BV eben den TZ-Lohn, sonst den VZ-Lohn. Aber ohne Zustimmung des AG darfst du die EZ eh nicht vorzeitig vor dem Mutterschutz beenden. Warum sollte der dem Zustimmen wenn die KK da sicherlich nachhaken wird und es zweifelhaft ist ob er dann das Geld wieder bekommt? Für das EG wäre es auch egal, du hättest keinerlei Vorteile. Wenn dein Mann wirklich keine EZ nehmen kann, dann würde ich eben das EG nicht ändern. Beende es zum neuen Mutterschutz, lass das verfallen was noch offen ist, aber ändere nicht von Plus auf Basis. Es sei denn du verzichtest auf die TZ und bleibst ab nun voll daheim, auch ohne BV. Ist in eurem Falle halt das übel wenn man so zeitnah direkt wieder schwanger wird und zusätzlich eben direkt nach dem Mutterschutz wieder arbeiten gegangen ist. Wegen der falschen Darstellung Auszahlung EG, man lässt sich nicht das EG auszahlen. Sondern es wird nachträglich geändert. Der Begriff Auszahlung ist also völlig falsch. Sonst frage am besten noch mal bei der EG-Kasse nach. Evtl wissen die ja noch eine Lücke.

von Felica am 18.12.2020, 12:47



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