Hallo :)
Ich habe für 12 Monaten bis März 2021 Elternzeit. Danach würde ich in meiner Vollzeit Stelle zurück kehren, aber ab da an wieder die Kinderplanung fortsetzen. Als ich damals, Bein 1. Kind meine SS gemeldet habe, bekam ich direkt ein BV! Das wäre beim 2. Kind mit großer Wahrscheinlichkeit wieder genauso!
Nun Meine Frage...,
wie berechnet sich das Elterngeld, wenn ich nach dem 1. Kind wieder arbeite und kurz danach wieder schwanger werde,
aber ich keine 12 Monate bis zum Mutterschutz arbeite (oder BV)?
Wird das Elterngeld beim 2. Kind so berechnet,
dass wenn ab Beginn des Arbeiten ab März 21 bis zum Mutterschutz des 2. Kindes, keine 12 Monate sind ,
das der Berechnungszeitraum von 12 Monaten, auch vor der Geburt des 1. Kindes berechnet wird?
Also z.b. Wenn ich im Dezember 21 in Mutterschutz gehe, das dass ELterngeld fürs 2. Kind von März 21- Dez 21 gerechnet wird und die fehlenden Monate werden aus dem Zeitraum von vor der Geburt des 1.Kindes geholt (Nov, Dez, Jan 2020)
Da ich ja noch Elterngeld fürs 1. Kind von März 20 - Feb 21 bekommen habe!
Sorry für die umständliche Frage, ich kann es nicht besser beschreiben da das Thema total riesig ist und kompliziert!
Und wie viel Zeit darf zwischen Geburt des 1. Kindes und des 2. Kindes liegen um kein mindest Betrag zu erhalten?
Würde mich über eine Antwort sehr freuen
Lg
von
ElaAngi
am 04.09.2020, 22:32
Antwort auf:
Wie berechnet sich das EG beim 2. Kind?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.09.2020
Antwort auf:
Wie berechnet sich das EG beim 2. Kind?
EG beim zweiten Kind berechnet sich (fast) genauso wie beim ersten Kind, also das was du in den 12 Monaten vor der Geburt verdient hast, ergibt dein neues EG. Ausgeklammert wird auch wieder die Zeit wo du im Mutterschutz warst. Der Unterschied zu vorher ist nun lediglich, das bis zu 14 Monate EG ebenso ausgeklammert werden können. Wenn du also ab dem 1ten Geburtstag wieder in VZ arbeitest, wird es das gleiche EG wie beim ersten Kind, da die Monate 1 zu 1 ersetzt werden.
Würdest du nicht wieder in VZ einsteigen, sondern zB die EZ verlängern und dann entweder daheim bleiben oder in TZ arbeiten, würde das neue EG sich verringern. In dem Falle, solltest du die letzten beiden Monate Basis-EG in 4 Monate EG Plus ändern und der neue Mutterschutz sollte beginnen wenn das ältere Kind den 15ten, spätestens 16ten Lebensmonat erreicht hat wenn du das gleiche EG haben willst. Ansonsten wird sich das EG immer weiter verringern bis zum Mindestsatz wenn du in der EZ gar nicht arbeitest. Aber da du ja eh nach einem Jahr wieder in VZ einsteigen willst, spielt das keine Rolle.
Eines solltest du aber bedenken, um wieder ein BV zu erhalten musst du auch arbeitsfähig sein, das heißt du benötigst zwingend auch eine Kinderbetreuung. Und zwar in dem Umfang in dem du ohne BV auch arbeiten würdest.
von
Felica
am 05.09.2020, 09:12