Mitglied inaktiv
Guten Tag Fr. Bader, ich möchte unbedingt im 2. Jahr EZ, Teilzeit arbeiten d.h. 16 Std, mein Betrieb möchte mich aber nur mit Vollzeit zurück. Vollzeit will und kann ich auch nicht, weil ich mein 1jähriges Kind nicht zu Fremden gebe und zweitens würde es uns ein Verdienst von 2 Tagen reichen und ich möchte einfach jetzt weitermachen, da ich sonst den Faden verliere. Keine Teilzeit lt Firma möglich, weil a) keine Kundenbetreuung möglich (Quatsch!) und b) ich lasse Arbeit liegen, wenn ich nur 2 Tage/Wo. da bin, ebenso kein triftiger Grund. also damit lasse ich mich nicht abspeisen. Er will keine TZler keine Alternative kein Kompromiss!!!! Ca. 31 Mitarbeiter, wobei mind. 6 TZ arbeiten, eine auch nur 2 Tage!!! Jetzt muß ich das ganze wohl über den Rechtsnwalt oder Gericht klären lassen. Wie stehen denn die Chancen für eine Mutter gg die Firma vorzugehen, (Rechtschutz vorhanden)? Es kann doch nicht sein dass ich da so hängengelassen werde!!! Erstens finde ich es diskriminierend und zweitens wozu kriegt man Kinder, dass beide Eltern Vollzeit arbeiten???? Besonders wenn sie noch so klein sind. Bleibt mir die als einzige Möglichkeit dann wo anders meine TZ zu arbeiten? Bzw muß die FA das erst wieder erlauben??? Danke schon mal
Hallo, Will der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit verringern, so kann er beantragen, in der Woche bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Teilzeit in Elternzeit richtet sich gegenüber dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem BEEG. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder im Rahmen einer Selbständigkeit umgesetzt werden. Beantragt ein Arbeitnehmer die Teilzeit in Elternzeit, ist er an Fristen gebunden. Soll die Teilzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, muss er dem Arbeitgeber den Teilzeitwunsch mindestens sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitteilen. Im Übrigen ist eine Frist von acht Wochen einzuhalten. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Elternzeit zweimal beantragt werden. In dem fristgerecht gestellten schriftlichen Antrag ist dem Arbeitgeber zwingend der Beginn und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung mitzuteilen. Auf welche Wochentage und welche Tageszeiten die Arbeitszeit verteilt werden soll, kann, muss aber nicht mitgeteilt werden. Es ist empfehlenswert, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zusammen mit dem auf Elternzeit zu stellen. Im Unterschied zum Anspruch nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber nach dem BEEG nicht nur betriebliche, sondern dringende betriebliche Gründe dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitzeit entgegenhalten. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, über dessen Vorliegen und Anerkennung das Arbeitsgericht im Streitfall zu entscheiden hat. Es gibt leider noch nicht viele wegweisende Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Trend der Arbeitsgerichte geht aber dahin, dringende betriebliche Gründe des Arbeitgebers anzuerkennen, wenn er ein Organisationskonzept vorträgt, wonach betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Beschäftigung einer ganztags tätigen Vollzeitkraft erfordern. Im übrigen sei dem Arbeitgeber die Teilung der Stelle in zwei Teilzeitarbeitsplätze nur zuzumuten, wenn er den Arbeitszeitausfall durch Verringerung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durch Einstellung einer geeigneten Teilzeitkraft ausgleichen kann. Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Liebe Grüsse, NB
User-1741002961
Es besteht ein Rechtsanspruch auf TZ! Schau mal unten, da steht als Antwort der Link!
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