kia-ora
Guten Tag. Ich habe online Schuhe gekauft. Diese wurden nach 4 Wochen das erste Mal getragen. Normaler Spaziergang. Doch leider waren sie danach kaputt (Schlaufe abgerissen). Die Firma verweigert den Umtausch. Grund: Umtausch nur innerhalb von 14 Tagen. Was kann ich tun? Ich will ja nicht umtauschen, weil ich die Farbe doof finde, sondern die Qualität zu schlecht ist und sich der Schuh so nicht mehr tragen lässt.
Hallo, gehen Sie am besten zur VBZ vor Ort! Viel Glück, Nicola Bader
Suomi
Du weißt schon, dass es hier um Familienrecht geht? ;-)
KielSprotte
Und was hat das jetzt mit BV, EZ, Unterhalt, Umgang..... zu tun? Frage die Verbraucherschutzzentrale.
Neverland
Das ist kein Familienrecht, deshalb wird Fr. Bader nicht antworten. Darüber hinaus ist das - eigentlich - Basiswissen in jeder Ausbildung. Dein Problem, Du wirfst Dinge komplett durcheinander und deshalb kann sich der Händler natürlich "dumm" stellen. Umtausch bedeutet, ein Händler tauscht - FREIWILLIG - eine einwandfreie Ware um, zB weil das blaue T-Shirt doch besser gefällt wie das rosafarbende. Oder die Größen nicht passen. Umtausch ist IMMER freiwllig, kein Händler muss das machen. Das andere - und das willst du ja eigentlich - ist die Gewährleistung. Diese kann kein gewerblicher Händler - egal ob Online oder Vor- Ort ausschließen. Hier ist die ware nicht ordnungsgemäß, sprich eben defekt, nicht mehr genießbar (trotz einwandfreien MHD) oder es fehler Teile usw. Der gewährleistung gilt 2 Jahre, mim ersten Jahr muss der Händler nachweisen, das der Defekt durch den Kunden verursacht wurde, im zweiten muss der Kunde beweisen, das der defekt bereits vorher bestand, jetzt aber erst zu Tage kam - vereinfacht dargestellt. Der Händler kann dann gegen einwandfreie Ware tauschen. Er kann auch das Geld erstatten. Oder er kann eben nachbessern, sprich reparieren. Rücksendung geht dabei zu Lasten des Verkäufers. dem Kunden obliegt dabei nicht die Entscheidung, was der Händler nun anbietet. Das dritte - der Vollständigkeit halber - ist Garantie. Garantie ist immer freiwillig, auf diese hat man keinen gesetzlichen Anspruch. Sofern du also KORREKT den Händler auf deine Gewährleistungsansprüche hinweist, muss er diese auch erfüllen. Wie, das kann wie gesagt dieser entscheiden. Tipp für die Zukunft, es hilft umgemein bei der Umsetzung seiner Ansprüche, wenn man die korrekten Begrifflichkeiten nennt - dann weiß jeder was gemeint ist und man selbst tritt auch souveränder auf. Nicht böse gemeint, aber ist halt so.
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