Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wie läuft das mit dem 2. Kind innerhalb der Elternzeit

Frage: Wie läuft das mit dem 2. Kind innerhalb der Elternzeit

Dreamdance

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Liebe Frau Bader, ich habe bereits ein Kind und bin bis 20.09.2018 in Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger. Entbindungstermin ist am 15.08.2017. Die Krankenkasse hat mir nun geraten, dass ich meine Elternzeit einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes beende und dann neue Elternzeit beantrage. Ist dies richtig? Ich kann dann praktisch am 11.10.2017 nach Ende des Mutterschutzes wieder in Elternzeit gehen für drei Jahre?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


malini

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Es ist richtig bis auf dass die neue Elternzeit ab Geburt und nicht ab Ende Mutterschutz läuft. Sprich, wenn dein Kind zum ET kommt hast du 3 Jahre EZ bis zum 14.8.20 . Wann ist denn Kind 1 geboren? Am 21.9.15?


Dreamdance

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ja richtig, am 21.09.15 ist das erste Kind geboren.


Dreamdance

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Muss dazu sagen, dass ich in der Elternzeit nicht gearbeitet habe. Das habe ich vergessen, dazu zu schreiben. Die Krankenkasse wusste nämlich nicht, ob der Zuschuss vom AG dann auch bezahlt wird. Die meinten, das sei ein arbeitsrechtliches Thema...


Sternenschnuppe

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Das ist schon peinlich, denn sie ersetzen dem AG ja den Arbeitgeberanteil. Also ja, Du bekommst vollen Mutterschutzlohn wie bei Kind 1. Elterngeld allerdings nur den Mindestsatz und 75€ Geschwisterbonus.


Mitglied inaktiv

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Und du kannst den AG bitten das er das was Du an EZ von Kind1 nicht nehmen konntest dann hinten dran hängt an EZ 2. Würde ich aber schriftlich machen, am besten wenn Du ihm die Beendigung der laufenden EZ zum neuen Mutterschutz mitteilst.


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