Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2. Kind nach der Elternzeit von Kind 1

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: 2. Kind nach der Elternzeit von Kind 1

Susi98

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Hallo Frau Bader, ich hoffe Sie können mir helfen. Mein Sohn ist jetzt 18 Monate alt und wir würden gern noch ein 2. Kind haben wollen. Nun ist es aber so, dass meine Elternzeit (und Elterngeld) am 1.6. endet ich also ab 1.7. kein Elterngeld mehr bekommen würde. Wenn ich jetzt schwanger werden würde woher bekomme ich denn dann Geld bis zum Mutterschutz des 2. Kindes und wie viel Elterngeld würde ich bei Kind 2 bekommen? Bei Kind 1 wurde mir sofort ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen nach Bekanntgabe der Schwangerschaft und ich habe meinen Lohn anteilsmäßig bis zum Mutterschutz weiterhin bekommen. Wäre es denn bei Kind 2 dann nicht so, dass ich nach Ende der Elternzeit von Kind 1 wieder ein Beschäftigungsverbot bekomme (was so sein wird) und somit das selbe Geld bis zum Mutterschutz bekomme wie bei Kind 1? Und das Elterngeld müsste ja dann auch das selbe sein wie bei Kind ein (+ der Geschwisterbonus). Oder von wem würde ich Geld bekommen nachdem meine Elternzeit (von Kind 1) rum ist und ich wieder schwanger bin? Bin Krankenpflegehelfer im Krankenhaus. Wir würden sehr gern noch ein zweites Kind haben, haben aber echt Sorge um das Finanzielle. Ich hoffe sie verstehen was ich meine und können mir helfen Ganz liebe Grüße Susi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ein BV greift ab dem ersten Tag nach der EZ. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Wann genau endet die Elternzeit? Wie wolltest du nach der Elternzeit denn arbeiten?


mellomania

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ganz salopp gesagt, sorry, du musst arbeiten um geld zu bekommen. nach der elternzeit wird ja was vereinbart sein was du arbeitest. so wirst du bezahlt. und solltest du wieder ein bv bekommen, was aber erst greift, wenn du arbeitest, erhälst du das, was du ohne bv bekommen würdest. das wird aber immer erneut wieder geprüft und es muss nicht zwingend ein bv kommen, selbst wenn es beim ersten eins gab. es könnte sein dass der chef inzwischen ersatztätigkeiten hat, die du dann machst. was war denn vereinbart wie du nach der elternzeit arbeitest? wie kannst du arbeiten nachdem wie dein kind betreut ist?


Susi98

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Also ausgemacht ist noch nichts wie ich nach der Elternzeit wieder arbeiten werde. Mein Vertrag läuft noch auf 100 Prozent. Ersatzaufgaben denke ich nicht das es welche geben wird, da ich keine Krankenschwester bin sondern nur eine Helferin und meine ehemalige Station jetzt eine Covid Station ist. Und da ich damals schon ins BV gekommen bin wird es sicher nochmal so sein.


3wildehühner

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Kannst du 100% arbeiten? Hast du eine Kinderbetreuung?


misses-cat

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Ich arbeite als krankenpflegeassistentin im Krankenhaus und bin aktuell in elternzeit, hatte in der letzten Schwangerschaft auch ein bv. Wenn du wieder ein bv willst muss du fürs erst Kind eine Betreuung haben und grundsätzlich arbeitsfähig sein, theoretisch kann der Arbeitgeber dich auch auf einer anderen Station einsetzen ( ich weiß das dass bei Helfern/Assistenten unwahrscheinlich ist aber möglich)


Felica

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Eines kann ich dir jetzt bereits schon sagen, es wird zu 100% nicht das gleiche EG. Den dafür müsstest du entweder bereits schon wieder hochschwanger sein. Oder aber erst wieder VZ arbeiten und dann schwanger werden. So ist nun jeder Monat ab dem 14ten Lebensmonat in dem du kein Einkommen hast, eine Nullrunde für das neue EG. Den das du in EZ bist interessiert 0,0, denn niemand verbietet einem in der EZ zu arbeiten. Damit die Leute welche in der EZ arbeiten, nicht schlechter gestellt sind, wird nur die Zeit mit EG ausgeklammert und das längstens bis zum 14ten Monat.


mellomania

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Ein bv kann man nicht wollen. Man hat kein Mitspracherecht. Man stellt seine mögliche Arbeitskraft zur Verfügung. So wie man arbeiten kann. Über das bv wird ja über die gefährdungsbeurteilung entschieden. Ohne Mitspracherecht.


misses-cat

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Du Hast hier alleine letzte Woche einige klöpse geschrieben. Aber zu deiner Erklärung Wenn ich ein bv will ( ich arbeite nicht wie du am Schreibtisch, ich arbeite mit Menschen und komme mit ziemlich vielen körperflüssigkeiten in Berührung) muss ich theoretisch arbeiten können, oder auch praktisch weil man zb eine Fehlgeburt hatte oder weil es eine ersatzarbeit gibt ( das ist aber bei krankenpflegehelfer/ Pflegeassistenen unwahrscheinlich in den meisten Krankenhäusern. Also brauche ich eine kinderbetreuung daran hapert es ja schon bei den meisten. Will ich was in Anspruch nehmen oder fordere ich den Schutz ein der mir zusteht muss ich auch in der Lage sei zu arbeiten So besser


Mitglied inaktiv

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Und wenn sie nach Elternzeit gar nicht voll arbeiten kann, kann sie auch kein Vollzeit BV bekommen.... Auch wenn nix vereinbart ist bisher


mellomania

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denn dies suggeriert menschen, die sich nicht auskennen, dass es diese möglichkeit gibt, welche es eben nicht gibt. das sollte kein angriff auf dich sein.


Berlin!

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Selbstverständlich kann man bei einem BV als Arbeitnehmerin mitreden. Das ist sogar die Regel. Man muss nicht ins BV, wenn man nicht will, zum Beispiel. Und in aller Regel sprechen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin miteinander..... Wo lebst Du eigentlich?


mellomania

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nein, nicht daneben. wenn der AG ersatztätigkeiten hat, die er zuweist, kannst du NICHT sagen, nö, mag ich nicht. das ist mit mitsprche gemeint. dass gesprochen wird, halte ich für selbstverständlich. und es ist nicht in allen berufen möglich, auf ein bv zu verzichten. als lehrer einer grundschule hast du ein bv präsenzunterricht und darauf kannst du NICHT verzichten. wenn der AG eine gefahr sieht, was in dem Fall der Fall ist, DARFST du nicht in präsenz arbeiten, auch wenn du persönlich das möchtest. der AG hat eine fürsorgepflicht. und kann das arbeiten verwehren.


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