Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ückkehr zur Arbeit Vollzeit nach der Elternzeit ohne Betreuungsmöglichkeit, Kündigungsfrist

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: ückkehr zur Arbeit Vollzeit nach der Elternzeit ohne Betreuungsmöglichkeit, Kündigungsfrist

m0LN4r

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Hallo zusammen, ich stehe vor einer Herausforderung: Bald endet meine Elternzeit und ich muss wieder vollzeit arbeiten. Leider lehnt mein Arbeitgeber meinen Wunsch nach einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit von 30 Stunden am Nachmittag ab. Das Hauptproblem ist dabei nicht das Geld, sondern die Kündigungsfrist von drei Monaten. Ich habe folgende Probleme bei der Betreuung meines Kindes: Ich lebe in einer ländlichen Region und alle angefragten Tagesmütter haben abgesagt oder nicht geantwortet. Meine Eltern, die im Ausland leben, sind beide vollzeitbeschäftigt. Mein Mann arbeitet ebenfalls Vollzeit, könnte jedoch nachmittags auf das Kind aufpassen. Eine Nachmittags-Teilzeitarbeit wurde jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt. Meine Frage betrifft die rechtliche Seite: Da die Betreuungspflicht meines Kindes meine Arbeitspflicht überwiegt, was passiert, wenn ich kündige und nicht zur Arbeit erscheine, weil ich keine andere Möglichkeit habe, mein Kind zu betreuen? Ich habe auch beim Jugendamt nach einem Kitaplatz gefragt; dieser ist jedoch erst in vier Monaten verfügbar, und die vorgeschlagenen Tagesmütter hatten ungeeignete Betreuungszeiten. Welche Rechte habe ich in dieser Situation als Mutter? Ich gehe vom schlimmsten Fall aus, dass der Arbeitgeber auch einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt. Er hat bereits seine ablehnende Haltung gegenüber Familien und Frauen gezeigt, auch in Bezug auf meine Anfrage, temporär 30 Stunden Teilzeit zu arbeiten. Zusätzlich hatte ich bereits vor Monaten ein Gespräch mit meinem Arbeitgeber über meine Rückkehr, in dem er keinerlei Verständnis oder Flexibilität zeigte und mich sogar wiederholt fragte, ob ich noch mehr Kinder haben möchte, eine Frage, die er rechtlich nicht stellen darf. Ich danke euch für eure Unterstützung und Ratschläge. Liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie müssen das Pferd andersherum aufzäunen: Sie haben Anspruch auf Betreuung ab dem 1. Geburtstag. Schreiben Sie die Gemeidne an, fordern Sie unter Fristsetzung auf, einen geeigneten Platz zuzuweisen. Drohen Sie mit Schadensersatz. Liebe Grüße NB


la-floe

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Moin, wie alt ist denn das Kind uns wie lange hattest du EZ?   floe


m0LN4r

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Beides 1 Jahr


m0LN4r

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Zusätzlich zur Frage ob ich nor Kinder haben will, schreibt er ich soll es mir dieses Wochenende verbindlich überlegen ob ich zurück kommen will.  


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