Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rechnung erst nach der Elternzeit stellen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rechnung erst nach der Elternzeit stellen

carmita

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Sehr geehrte Frau Bader, besteht die Möglichkeit, die Rechnungen als Selbstständige erst nach der Elternzeit zu stellen? Was kommt als Leistungszeitraum auf die Rechnung? Muss ich meine Arbeit als Selbstständige (Max. 1 Stunde am Tag) trotzdem bei der Elterngeldstelle melden? Vielen Dank im Voraus.  


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Beim Elterngeld für Selbstständige gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass für die Berechnung des Elterngeldes der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Zufluss) auf dem Konto entscheidend ist, nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung. Bezüglich der Tätigkeit hingegen müssen Sie diese melden, da sie ja selbstständig tätig sind. Lg NB


die_ente_macht_nagnag

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Erwartest du ernsthaft Tipps, wie du Einkünfte gegenüber der Elterngeldstelle verbergen kannst? Wann du die Rechnung stellst, ist völlig irrelevant. Einkommen ist spätestens dann erzielt, wenn Geld geflossen ist. 


Dojii

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Es ist rechtlich vollkommen in Ordnung, wenn du deine Kunden bittest, die Rechnung erst nach deinem Elterngeldzeitraum zu begleichen. Wichtig ist nur, wann das Geld bei dir eingeht, nicht wann du die Arbeit verrichtet hast, oder wann du die Rechnung stellst.  Wenn auf deinem Steuerbescheid eine selbstständige Tätigkeit generell auftaucht, musst du sie der Elterngeldstelle bei Antragstellung angeben, egal ob es 50.000 EUR, 1 EUR oder -500 EUR sind. 


die_ente_macht_nagnag

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Das ist nicht korrekt, es kommt nämlich darauf an. Einkünfte als Selbstständige (Gewerbetreibende) entstehen in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ... nicht erst bei Zahlung. Gerne noch mal beim Steuerberater erklären lassen.  Und es ist nicht i.O. seinen Kunden zu bitten die Rechnung erst später zu zahlen. Einen AG würde man auch nicht bitten den Lohn in der EZ erst später zu überweisen. 


Dojii

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Was der Steuerberater sagt spielt hier keine Rolle, da diese Situation im Elterngeldgesetz gezielt geregelt ist und damit als spezielleres Gesetz das allgemeine Einkommensteuergesetz aussticht (lex specialis derogat legi generali). Gerne noch mal von einem Anwalt erklären lassen. ;) Hier ist eindeutig geregelt, dass das Zuflussprinzip gilt, wenn man als Selbstständiger eine EÜR machen muss. Nur wenn man bilanziert (was die wenigsten Privatpersonen tun), gilt das Realisationsprinzip. 


die_ente_macht_nagnag

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Dafür braucht es kein Lex Spezialis oder anwaltliche Beratung ... das Zuflussprinzip gilt IMMER bei einer EÜR und das Realisationsprinzip IMMER bei bei der Bilanzierung ... und warum bist du der Annahme dass die Posterin als Selbständige eine EÜR macht ... sie hat dazu doch überhaupt nichts geschrieben ... weil sie sich als "Selbstständige" bezeichnet hat? ... das kann alles mögliche sein ... selbständige Reinigungskraft, Fitnesstrainer, Journalist, ...


carmita

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Danke für Deine Antwort. Ich bin Freiberuflerin und Gewerbeinhaberin zugleich. Die Gewinne für mein Gewerbe werden monatlich bei meinem Elterngeld mitberechnet. Das weiß die Elterngeldstelle auch. Als Freiberuflerin muss ich wie oben beschrieben ab und zu etwas bei den Ämtern abgeben oder Emails schreiben im Rahmen der Projekte, die ich vor der Elternzeit angenommen habe und das ist vollkommen legal, denn man darf 32 Stunden in der Woche während der EZ arbeiten. Als Freiberuflerin habe ich EÜR und meine Auftraggeber sind damit einverstanden, diese nach EZ einzuzahlen. 


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

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