mobi83
Guten Tag Frau Bader, meine Frage klingt vielleicht etwas merkwürdig, aber gibt es eine Möglichkeit zu verhindern, dass man Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hat? Folgende Situation: Ich war die letzten Jahre nur geringfügig beschäftigt (433 Euro netto), mein Mann verdient voll. Deshalb möchte ich nun nur 2 Monate Elterngeld beantragen, mein Mann 12. Wenn unser Kind nun zu früh kommen sollte, müsste ich wegen den ca. 40 Euro Arbeitgeberzuschuss 3 Monate Elterngeld nehmen 8da ich ja dann mehr als 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt habe), so dass meinem Mann ein ganzer Monat verloren geht (was uns ca. 1000 Euro kostet). Selbst wenn ich den Zuschuss nicht beantrage wird er laut Elterngeldstelle angerechnet, so dass ich trotzdem 3 Monate Elterngeld nehmen muss. Gibt es einen Weg dies zu verhindern (mein Mutterschutz beginnt am 25.08., ET ist der 06.10.)? Vielen Dank für ihre Antwort.
Hallo, geringfügig Beschäftigte erhalten kein Mutterschaftsgeld. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Lebensmonate sind länger als vier Wochen. Da ist also mehr Puffer. Alternative: Du kündigst vorm Mutterschutz, den Mutterschutz davor willst Du dann ja auch nicht.
mobi83
Kann nicht mehr kündigen, da mein MuSchu bereits in 2,5 Wochen beginnt. Puffer sind ja nur 4 Tage, meine Große kam 11 Tage zu früh...
Sternenschnuppe
Aufhebungsvertrag ? Wenn der AG einverstanden ist.
Mitglied inaktiv
Frage ist doch eher, gibt es überhaupt ein Mutterschaftsgeld, sprich bist Du selbst versichert? Weil unter 450 €.
mobi83
Guten Tag Frau Bader, es geht nicht um das Mutterschaftsgeld sondern um den Arbeitgeberzuschuss. Da ich über 390 Euro netto verdient habe (433,35Euro) bekomme ich (433,35*3/90Tage) 1,45Euro/Tag Arbeitgeberzuschuss. Laut Auskunft der Elterngeldstelle werden diese vom Elterngeld abgezogen (und zwar unabhängig davon ob ich sie tatsächlich erhalten habe oder nicht). Deshalb muss ich für den kompletten Zeitraum in dem ich Arbeitgeberzuschuss erhalte (also während des ganzen Mutterschutzes) Elterngeld beantragen wodurch sich die oben gestellte Problematik ergibt.
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