Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Granolino

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe Anfang April 2017 unser erstes Kind bekommen und Elternzeit bis Anfang April 2020 genommen. Während der Elternzeit habe ich ab Oktober 2018 in Teilzeit gearbeitet. Mitte April 2020 begann nun die vorgeburtliche Mutterschutzfrist für unser zweites Kind. Meine erste Elternzeit endete eine Woche vor Beginn des Mutterschutzes. Die Woche habe ich Urlaub genommen. Berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach meinem Teilzeitgehalt oder nach meinem Vollzeitgehalt, welches ich ab Ende der Elternzeit wieder bekommen hätte, wenn ich nicht in den Mutterschutz gegangen wäre? Auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht folgendes: „Wenn Ihre Elternzeit vor der Mutterschutzfrist endet, dann berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss aus dem Einkommen, das Sie vor Ihrer Elternzeit hatten und das Sie danach wieder hätten, wenn Sie nicht in Mutterschutz gegangen wären.“ Mein Arbeitgeber berechnet den Zuschuss allerdings anhand meiner Teilzeittätigkeit und dementsprechend ist auch die Bescheinigung für mein Elterngeld ausgestellt. Ist dies so korrekt? Oder sollte ich auf Korrektur bestehen? Vielen Dank schon einmal vorab für Ihre Antwort. Schönes Wochenende. Granolino


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, mit Beendigung des Mutterschutzes lebt der VZ-Vertrag wieder auf. Der AG muss also nach VZ zahlen. Er soll sich an die KK wenden, die helfen ihm da. Liebe Grüße NB


Felica

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Dein AG muss nach dem gültige Vertrag abrechnen, wenn also EZ 1 vorbei, dann nach VZ. Weise ihn darauf hin das es so nicht korrekt ist.


drosera

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Hi, insbesondere solltest du auch deine Gehaltsabrechnung prüfen, ob du für die Woche Urlaub dein Vollzeitgehalt bekommen hast.


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