schnipselchen
3 Fragen zur Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen - speziell zum Veranlagungszeitraum nach dem letzten Jahr oder den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Zu diesem Thema fand ich diese drei relevanten Textpassagen im Internet. "Erster Abschnitt > Unterschiede beim Einkommen egal, beim Zeitlichen Umfang ab 20 Prozent aber nicht: Das Bundessozialgericht hält diese Regelung auch bei erheblichen Einkom- mensunterschieden zwischen beiden Zeiträumen für verfassungsgemäß, wie das BSG erneut im Februar 2011 in zwei Urteilen entschied – darunter eine Klage mit ver.di-Rechtsschutz. Dabei verwies das BSG allerdings auf sein Urteil vom Dezember 2009: Weicht der zeitliche Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit- raum von demjenigen im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes um mindestens 20 % ab, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu nehmen." "Zweiter Abschnitt > nicht bei Bezug von Mutterschafts- oder Elterngeld: wieder 12 Monate: Die Elterngeldberechnung nach dem Vorjahres-Steuerbescheid darf auch nicht angewandt werden, wenn in jenem Jahr Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen wurde oder während der Schwangerschaft wegen einer maßgeb- lich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Auch das steht so in § 2 Abs. 9 BEEG und muss eigentlich nicht extra beantragt werden (Richtlinien zum BEEG des BMFSFJ, hier: Nr. 2.9.3., S. 93f.). Dann sind Berechnungs- grundlage wieder die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. " "Dritter Abschnitt > wenn Kinder im Januar oder Anfang Februar geboren werden: Das gilt zum Beispiel für selbstständige Frauen, deren Kinder im Januar oder in der ersten Februarhälfte geboren werden, weil sie im Dezember des Vor- jahres Mutterschaftsgeld bezogen haben. Sie können dann auch wiederum beantragen, dass die Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Dadurch verschiebt sich der Be- rechnungszeitraum – es bleibt bei 12 Monaten – in die Vergangenheit." Im zweiten Abschnitt steht dort, dass das Jahr in dem man Mutterschaftsgeldbezüge erhalten hat, nicht als Berechnungszeitraum des Elterngeldes gilt - da dieser keiner abgeschlossener Veranlagungszeitraum ist. Im dritten hingegen steht, dass für den Fall das das Kind im Januar zur Welt kommt, die letzten 12 Monate vor der Geburt und dem Mutterschutz als Berechnungsgrundlage gelten. Nun diese Fragen dazu: 1. Stimmt der dritte Abschnitt so? Gibt es tatsächlich eine Regelung für Selbständige die ein Kind im Januar bekommen, dass die letzten 12 Monate vor Geburt und Mutterschutzfrist der Elterngeldberechnung dienen und nicht das (Kalender)-Jahr davor oder ist das falsch? Gibt es da irgendwelche Gesetzestexte, Urteile oder ähnliches zu? 2. Kann man eventuell damit der zweite Abschnitt zutrifft, sollte es die Regelung aus Abschnitt drei nicht geben, auf den Mutterschutz gänzlich verzichten, weiter arbeiten und / oder aussetzen um somit das gesamte Jahr als Berechnungszeitraum anzugeben, sollte das Kind im Januar zur Welt kommen? Kann man überhaupt auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten, damit man keine Leistungen der Krankenkasse erhält? Oder gibt es irgendwelche zukünftigen Nachteile, die sich ansonsten daraus entwickeln könnten, sollte man dies tatsächlich tun? 3. Bezogen auf den ersten Abschnitt, wie würde man beweisen im Vorjahr 20% weniger gearbeitet zu haben, als in dem Jahr darauf?
Ähnliche Fragen
Guten Tag, ich habe 2017 neben meiner Festanstellung 150EUR in nebenberuflicher Tätigkeit und mit Steuernummer eingenommen. Seit Februar 2019 bin ich Arbeitssuchend gemeldet. Mein Kind wird noch im Dezember geboren. Welcher Berechnungszeitraum wird in diesem Fall bei der Berrechnung des Elterngelds angesetzt? Mit freundlichen Grüßen
Hallo zusammen, ich habe folgende Frage: Ich habe einen Hauptjob mit festen Einkommen und noch einen Nebenjob in der Gastronomie wo je nach Stundenleistung der Lohn schwankt. Diesen werde ich aber ab der Schwangerschaft nicht mehr ausüben können da ich die 40h Woche überschreiten würde sowie die Körperliche Belastung nicht mehr möglich wäre. ...
Hallo, Ich habe eine Frage zum Elterngeld: Mein Mann ist seit März 2018 in einem Anstellungsverhältnis. Parallel dazu hatte er noch ein Kleingewerbe, welches allerdings bereits im August 2018 abgemeldet wurde und in 2018 lediglich einen Gewinn von 400 aufwies. Im September 2019 wurde unser Sohn geboren. Nun möchte er Elterngeld beantragen u ...
Hallo Frau Bader, Mein 1. Kind kam Ende Oktober 2018 zur Welt und ich bezog ein Jahr lang Elterngeld. Seit Januar 2020 arbeite ich nun wieder in Teilzeit, habe aber zusätzlich ein Kleingewerbe angemeldet, um ein paar kleinere Grafik-Jobs erledigen zu können (Natürlich mit Einverständnis meines Arbeitgebers). Nun planen wir das zweite Kind und i ...
Hallo, Ich habe mit Beamten von zwei Städten telefoniert und zwei unterschiedliche Aussagen erhalten: Mein Kind kommt im Dezember 2020, ich kann mein (nebenberufliches) Gewerbe rückwirkend zum 30.11.2019 abmelden, weil ich seitdem keinen Auftrag mehr hatte. In "meiner" Stadt wird mir gesagt, dass ich dann ja aber 2019 selbstständig war und das Ja ...
Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit mit Kind 1, welches am 17.01.2020 geboren wurde. Bei meinem Arbeitgeber habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt. Ich erhalte Basiselterngeld und mein Mann nimmt ebenfalls zwei Monate Elternzeit. Ab Februar 2021 werde ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Kind 2 wird ...
Hallo Frau Bader, als Beamtin bekomme ich ja die gesamte Mutterschutzzeit meine Dienstbezüge weiterbezahlt. Allerdings werde ich 6 Wochen vor der Geburt meines Kindes vom Dienst befreit. Werden für die Berechnung des Elterngeldes dann die 12 Monate vor der Geburt oder die 12 Monate vor der Dienstbefreiung, also 6 Wochen zuvor berücksichtigt? ...
Hallo Frau Bader, Werden zur Berechnung des Elterngeldes IMMER die 12 Monate vor der Geburt des Kindes herangezogen oder ist es GRUNDSÄTZLICH so, dass die 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist ausschlaggebend sind? Außerdem: Wie wirkt es sich auf das Elterngeld aus, wenn sich das Einkommen NACH dem Bemessungszeitraum DAUERHAFT reduziert ...
Hallo Frau Bader, ich bin derzeit und vermutlich noch bis zum Beginn meines Mutterschutzes krank geschrieben und erhalte ab Ende diesen Monats Krankengeld. Meine letzten regulären 3 Monatsgehälter werden daher Oktober, November und der fast komplette Dezember sein. Bin ich dazu berechtigt, den AG-Zuschuss dennoch zu erhalten und wenn ja, wer ...
Sehr geehrte Frau Bader, Folgende Konstellation: 1. Kind wurde am 16. Juni 2023 geboren. Juni 23 bis April wurde Basiselterngeld bezogen, bis August 2024 Elterngeld Plus. Mutterschutz für Kind 2 beginnt am 6. Dezember 2024. Das es Nullrunden geben wird, wissen wir. Können für die Berechnung des neuen Elterngelds Monate ausgeklamme ...
Die letzten 10 Beiträge
- Bezahlung Resturlaub von vor der Elternzeit bei wiederaufname alter Arbeitsvertrag
- Bezahlung Resturlaub von vor der Elternzeit bei wiederaufname alter Arbeitsvertrag
- Mutterschutzfrist Stille Geburt/Frühgeburt
- Mutterschutzgeld 2. Kind während Elternzeit
- Antrag auf Teilzeit
- Was soll ich tun?
- Mutterschutzlohn
- Spielsucht
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld
- Verlängerung EZ