3 Fragen zur Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen - speziell zum Veranlagungszeitraum nach dem letzten Jahr oder den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Zu diesem Thema fand ich diese drei relevanten Textpassagen im Internet. "Erster Abschnitt > Unterschiede beim Einkommen egal, beim Zeitlichen Umfang ab 20 Prozent aber nicht: Das Bundessozialgericht hält diese Regelung auch bei erheblichen Einkom- mensunterschieden zwischen beiden Zeiträumen für verfassungsgemäß, wie das BSG erneut im Februar 2011 in zwei Urteilen entschied – darunter eine Klage mit ver.di-Rechtsschutz. Dabei verwies das BSG allerdings auf sein Urteil vom Dezember 2009: Weicht der zeitliche Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeit im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit- raum von demjenigen im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes um mindestens 20 % ab, so ist dieser als Berechnungsgrundlage zu nehmen." "Zweiter Abschnitt > nicht bei Bezug von Mutterschafts- oder Elterngeld: wieder 12 Monate: Die Elterngeldberechnung nach dem Vorjahres-Steuerbescheid darf auch nicht angewandt werden, wenn in jenem Jahr Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen wurde oder während der Schwangerschaft wegen einer maßgeb- lich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Auch das steht so in § 2 Abs. 9 BEEG und muss eigentlich nicht extra beantragt werden (Richtlinien zum BEEG des BMFSFJ, hier: Nr. 2.9.3., S. 93f.). Dann sind Berechnungs- grundlage wieder die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. " "Dritter Abschnitt > wenn Kinder im Januar oder Anfang Februar geboren werden: Das gilt zum Beispiel für selbstständige Frauen, deren Kinder im Januar oder in der ersten Februarhälfte geboren werden, weil sie im Dezember des Vor- jahres Mutterschaftsgeld bezogen haben. Sie können dann auch wiederum beantragen, dass die Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Dadurch verschiebt sich der Be- rechnungszeitraum – es bleibt bei 12 Monaten – in die Vergangenheit." Im zweiten Abschnitt steht dort, dass das Jahr in dem man Mutterschaftsgeldbezüge erhalten hat, nicht als Berechnungszeitraum des Elterngeldes gilt - da dieser keiner abgeschlossener Veranlagungszeitraum ist. Im dritten hingegen steht, dass für den Fall das das Kind im Januar zur Welt kommt, die letzten 12 Monate vor der Geburt und dem Mutterschutz als Berechnungsgrundlage gelten. Nun diese Fragen dazu: 1. Stimmt der dritte Abschnitt so? Gibt es tatsächlich eine Regelung für Selbständige die ein Kind im Januar bekommen, dass die letzten 12 Monate vor Geburt und Mutterschutzfrist der Elterngeldberechnung dienen und nicht das (Kalender)-Jahr davor oder ist das falsch? Gibt es da irgendwelche Gesetzestexte, Urteile oder ähnliches zu? 2. Kann man eventuell damit der zweite Abschnitt zutrifft, sollte es die Regelung aus Abschnitt drei nicht geben, auf den Mutterschutz gänzlich verzichten, weiter arbeiten und / oder aussetzen um somit das gesamte Jahr als Berechnungszeitraum anzugeben, sollte das Kind im Januar zur Welt kommen? Kann man überhaupt auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten, damit man keine Leistungen der Krankenkasse erhält? Oder gibt es irgendwelche zukünftigen Nachteile, die sich ansonsten daraus entwickeln könnten, sollte man dies tatsächlich tun? 3. Bezogen auf den ersten Abschnitt, wie würde man beweisen im Vorjahr 20% weniger gearbeitet zu haben, als in dem Jahr darauf?