Frage:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Hallo Frau Bader,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit mit Kind 1, welches am 17.01.2020 geboren wurde.
Bei meinem Arbeitgeber habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt.
Ich erhalte Basiselterngeld und mein Mann nimmt ebenfalls zwei Monate Elternzeit.
Ab Februar 2021 werde ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Kind 2 wird nun voraussichtlich am 09.06 2021 geboren werden.
Die Elternzeit für Kind 1 werde ich demnach einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes für Kind 2 (=28.04.2021) beenden.
Wie verhält es sich mit dem Berechnungszeitraum des Elterngelds für Kind 2? Ich habe zwar ähnliche Fragen zu diesem Sachverhalt gelesen, verstehe das mit der Ausklammerung aber nicht ganz.
Vielen lieben Dank für eine Rückmeldung.
von
Jelly Bean
am 03.10.2020, 16:58
Antwort auf:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.10.2020
Antwort auf:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
EG Kind 1 Jan 20 bis Jan 21
EG Kind 2 bezugraum April 20 bis März 21
Monate April, Mai, Juni 21 fallen raus da Mutterschaftsgeld
Monat April 20 bis Januar 21 werden wegen Bezug EG ausgeklammert, d.h. durch frühere Lohnabrechnungen ersetzt.
Februar und März 21 zählt normal dein TZ Gehalt und Monate mit Mutterschaftsgeld werden ja auch ausgeklammert, bei dir April - Juni 21
Mitglied inaktiv - 03.10.2020, 17:50
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Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Das EG für das 2. Kind wird etwas geringer als jetzt. Der Geschwister bonus fängt es aber auf
Mitglied inaktiv - 03.10.2020, 17:51
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Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Du hast mehrere Optionen. Da dein Mutterschutz im April beginnt fällt der bei allen raus, wie auch Mai und Juni.
1. Option
Du lässt alles wie es ist. Dann gibt es ab Ende April mutterschaftsgeld in Höhe TZ. Für das EG werden Februar und März daa TZ-Gehalt gerechnet und 10 Monate von vor dem ersten Kind. Wird also etwas weniger.
2. Option
Du beendest die laufende EZ zum neuen Mutterschutz und bekommst mutterschaftsgeld in Höhe VZ. EG wie bei Option 1
3.Option
Du meldest bei der EG-Kasse das du die letzten beiden Monate basis-EG in EG plus änderst. Damit werden nicht 12 Monate EG ausgeklammert sondern 14 Monate, also bis einschließlich März. Da im April bereits der Mutterschutz beginnt bedeutet das, das du das gleiche EG wie beim ersten Kind bekommst plus Geschwisterbonus. Dazu würde ich dir raten, vor allen wenn du hochschwanger nicht mehr arbeiten willst oder kannst. Sofern ihr es finanziell stemmen könnt. Solltest du trotzdem arbeiten wollen, dann lasse dir ausrechnen wie viel du dazu verdienen darfst ohbe das es beim EG plus zu Kürzungen kommt.
Die Monate EG deines Mannes sind ohne Belang wenn es bei den beiden bleibt.
von
Felica
am 03.10.2020, 20:19
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Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Wieso ist denn der Bezugszeitraum April 20 bis März 21?
Sind es nicht die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, demnach dann Mai 20 bis April 21? Da liegt vielleicht mein Denkfehler...
von
Jelly Bean
am 03.10.2020, 20:34
Antwort auf:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Nein. Der ganze April wird schon nicht mehr gezählt weil Mutterschaftsgeld gezahlt wird.
Deswegen ist felica Vorschlag gut, noch 2 weitere Monate (nov dez 20) in EG plus zu wandeln. Dann werden sogar 14 Monate mit EG ausgeklammert. Du musst das dann aktiv bei der EG stelle beantragen
Mitglied inaktiv - 03.10.2020, 20:43
Antwort auf:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Ja, es sind die 12 Monate vor Geburt. Das siehst du richtig. Aber, die Monate wo Mutterschaftsgeld gezahlt wird, werden ausgeklammert. Und bis zu 14 Monate Elterngeld. Ausgeklamnert bedeutet die Monate werden übersprungen und durch frühere ersetzt. Deshalb kommt es in deinem Fall dazu das du im besten Fall 17 Monate ausklammern kannst, plus den mutterschutz vom ersten Kind und damit auf den identischen Zeitraum kommst wie beim ersten Kind. Sofern du 2 Monate Basis-EG in 4 Monate EG plus änderst. Also perfekt getimt mit Kind 2, besser kann es vom EG her gar nicht laufen.
von
Felica
am 03.10.2020, 22:34
Antwort auf:
Berechnungszeitraum fürs Elterngeld
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Wir waren selbst überrascht, dass es jetzt so schnell geklappt hat. Meine Vorgesetzten sind dementsprechend noch nicht informiert. Die Info möchte ich erst geben, wenn vom FA die SS bestätigt wurde, was bisher noch nicht geschehen ist.
Gerne würde ich wie vereinbart arbeiten, aber der Einwurf, dass ich dann hochschwanger bin und die letzten Monate in ElterngeldPlus umwandeln könnte, werde ich auf jeden Fall überdenken.
Nochmals vielen Dank und viele Grüße!
von
Jelly Bean
am 10.10.2020, 10:40