Sehr geehrte Frau Bader,
der Entbindungstermin für meinen Sohn ist der 1.11.18
Davor war ich vom 1.9.17 bis zum 31.8.18 erwerbstätig. Davor habe ich meine Ausbildung gemacht und hatte kein Einkommen.
Im Januar 2018 habe ich ein Gewerbe angemeldet, es aber ohne jegliches Einkommen einen Monat später wieder abgemeldet.
Ist der Bemessungszeitraum für das Elterngeld nun das gesamte Jahr 2017 ( da hätte ich nur 4 Monate Verdienst gehabt) oder die 12 Monate vor der Geburt meines Sohnes? (Da wären es 10 Monate Verdienst)
Angenommen ich melde im September wieder ein Kleingewerbe an und habe bis zur Geburt meines Sohnes keine Einnahmen, gilt dann als Berechnungszeitraum das Jahr 2017, oder die 12 Monate vor der Geburt?
Vielen Dank im Voraus,
Mit freundlichen Grüßen
Erbse96
von
Erbse96
am 28.08.2018, 13:14
Antwort auf:
Elterngeld Berechnungszeitraum
Hallo,
Frage ist, ob Sie Einkünfte/ Gewinne hatten.Wenn nein, spielt es keine Rolle. Wenn ja wird das letzte abgeschlossene Kalenderjahr genommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.08.2018
Antwort auf:
Elterngeld Berechnungszeitraum
Die Anmeldung eines Gewerbes alleine reicht nicht aus, um den Bemessungszeitraum zu verschieben. Es muss auch steuerwirksam ausgeübt worden sein.
Wichtig ist, dass im Steuerbescheid des Jahres 2017 oder 2018 das Gewerbe bzw. die selbstständige Tätigkeit eindeutig aufgeführt ist.
Dabei ist es egal, ob ein Gewinn, ein Verlust oder 0 Euro ausgewiesen sind. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit als Solche im Steuerbescheid erscheint.
Sollte im Steuerbescheid 2017 oder 2018 etwas Derartiges aufgeführt sein, dann gilt das Jahr 2017 als Grundlage.
Erscheint nichts, dann gelten die 12 Monate vor der Mutterschutzfrist.
von
Dojii
am 28.08.2018, 14:22