baldmama1
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zu der bei mir sehr komplizierte Elterngeldberechnung sowie Festlegung des Berechnungszeitraums wegen meiner Konstellation aus Mischeinkünften, 450€ Nebenjob und Beschäftigungsverbot, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen! Der errechnetet Geburtstermin ist der 7.7.2016: 1. Ich bin Flugbegleiterin in Festanstellung und habe seit der Entdeckung meiner Schwangerschaft ein Berufsverbot unter Gehaltsvorauszahlung bis zur Geburt. Ich befinde mich nun seid Oktober 2015 im Berufsverbot in dem ich durch wegfallende Steuervergünstigungen wie Spesen und Nachtarbeitszuschläge erheblich weniger verdiene als sonst. 2. Zusätzlich war ich von Januar 2015 - Oktober 2015 mit einem langjährigen 450€ Aushilfsjob angestellt und habe dadurch zusätzliche Steuerfreie Einnahmen erwirtschaftet. 3. Dazu kommt das ich im Dezember 2015 noch einmal als Selbstständige tätig war und ca. 10 Stunden lang auf Freelance Basis in meinem Angemeldeten Gewerbe tätig gewesen bin. nun meine Fragen: - welcher Berechnungszeitraum gilt nun für mich? Januar 2015- Dezember 2015? 12 Monate vor der Geburt? finanziell ist es für mich von Vorteil den Berechnungszeitraum in das Kalenderjahr 2015 zu legen weil meine Einkünfte da natürlich höher waren, kann ich das machen? - kann ich die Einbußen durch das geringere Gehalt in der Zeit des Beschäftigungsverbotes geltend machen? - zählen die Gehälter aus dem 450€ Minijob mit als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld? - zählen die Einkünfte aus der Freelance Tätigkeit auf Gewerbeschein mit für die Berechnung des Elterngeldes? - wie ist es mit einem Jährlich gezahlten Urlaubsgeld das mir laut Arbeitsvertrag von meiner Airline zusteht? wird das beim Elterngeld dann mit berücksichtigt weil es Vertragsbestandteil ist? Ich hoffe sehr dass Sie mir bei dieser komplizierte Sachlage helfen können, meine Elterngeldstelle beim Jugendamt ist etwas überfordert mit meinem Fall. Vielen lieben Dank im Voraus!
Hallo, wieso bekommen Sie die Zuschläge nicht? Das ist nicht korrekt. Ansonsten gilt wegend er selbständigen Tätigkeitd er letzte abgeschlossene Wirtschaftszeitraum als entscheidend, dazu zählt auch der Minijob. Wegend es Urlaubsgeldes kommt es darauf an-wann, wie u warum es geazhlt wird. IdR werden Sie es in der EZ nicht bekommen. Liebe Grüße NB
luvi
Hallo, ich habe während meines Beschäftigungsverbots auch die Zuschläge bekommen. Du darfst ja nicht benachteiligt sein durch das BV. Berechnet wurde mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate. Für die Berechnung des Elterngelds werden die steuerfreien Zuschläge nicht berücksichtigt. LG Luvi
baldmama1
die Zuschläge können in meinem Fall gar nicht im BV gezahlt werden, ich bekomme im Monat zwischen 800-1000€ Spesen von denen 400€ Steuerfrei sind die gibt es natürlich nur während eines Auslandsaufenthaltes - wegen der BV ist man nicht im Ausland = keine Zuschläge. Hinzu kommen steuerfreie Schichtzulagen wegen Feiertag- und Wochenendarbeit, die entfällt in der BV auch! Alle anderen Zuschläge werden bezahlt trotzdem ist das Gehalt während der BV merklich geringer, ca. 1300€ weniger Netto als vorher, das tut weh und kann leider nicht kompensiert werden.
luvi
Hallo, bitte erkundigen dich genau, ließ auch das Mutterschutzgesetz. Ich arbeite in einem völlig anderen Bereich als du, arbeite auch nachts und am Wochenende. Ich habe die Zuschläge bekommen, obwohl ich nicht mehr gearbeitet habe. War auch im BV. Und hatte den gleichen (Durchschnittslohn) wie vorher. Viel Glück Luvi
malini
Ich schließe mich luvi an - kannst du dich ggf. an eine Gewerkschaft wenden und nachfragen? Ich habe ich im BV ebenfalls den Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der SSchwangerschaft erhalten, incl. Zuschläge für Wochenend-, Feiertags-, und Nachtarbeit. Mit der Pauschale für Auslandsaufenthalte kanns evtl. anders sein, Fahrtkostenzuschläge gibts ja im BV auch nicht, da einfach keine anfallen und man dann im Vorteil wäre.
malini
Ich schließe mich luvi an - kannst du dich ggf. an eine Gewerkschaft wenden und nachfragen? Ich habe ich im BV ebenfalls den Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft erhalten, incl. Zuschläge für Wochenend-, Feiertags-, und Nachtarbeit. Mit der Pauschale für Auslandsaufenthalte kanns evtl. anders sein, Fahrtkostenzuschläge gibts ja im BV auch nicht, da einfach keine anfallen und man dann im Vorteil wäre.
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