Yel93
Hallo Frau Bader, zurzeit bin ich in Elternzeit meine Tochter ist am 16.01.2018 auf die Welt gekommen. Ich habe für Sie 1 Jahr Elterngeld und 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder Schwanger und bekomme mein 2. Kind ca. 22. Mai.2019 soweit ich das verstanden habe, werden ja die Zeiten wo man im Mutterschutz war und Elterngeld bezogen hat nicht gezählt. vom 17.12.17 bis 25.03.2018 war ich ja in Mutterschutz aber seit 12.06.2017 war ich bereits im Beschäftigungsverbot (habe jedoch meinen vollen Lohn bekommen) nach dem Mutterschutz habe ich ja gleich Elterngeld bezogen das läuft dann bis zum 16.01.2019. Der vorraussichtliche Entbindungstermin vom 2. Kind ist der 22.5.19. Mutterschutz beginnt ja dann am 10.04.19 bis 17.07.19 wird der Zeitraum, als ich im BV war auch dazu gezählt? wird der Mutterschutz vom 1. und 2. Kind auch vom Bemessungszeitraum abgezogen? kann ich die Elternzeit vom 1. Kind früher beenden um Mutterschutzleistungen auch vom Arbeitgeber zu erhalten?? Also welche 12 Monate werden jetzt für das Elterngeld vom 2. Kind gezählt? liebe Grüße und Danke schonmal für die Antwort
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB
Felica
Falls ihr es euch leisten Könnt, lass das EG für Januar in EG Plus wandeln. Dann hast du für das neue EG einen Monat weniger der mit 0 € berechnet wird. Für Dezember wird wahrscheinlich nicht mehr klappen, sonst wenn doch da auch splitten. Laufende EZ beendest du dann zum neuen Mutterschutz. Damit bekommst du dann das volle Mutteschaftsgeld wie beim ersten Kind. Sonst gibt es weniger. Wenn alles klappt bekommst du das gleiche EG wie beim ersten Kind, sonst wenige Euro weniger. Je nachdem wie viele Nullrunden. Da es aber auch noch Geschwisterbonus gibt dürfte es das ausgleichen.
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