MamiFFJ
Liebe Frau Bader, ich gehe kurz auf meien Situation ein. Ich bin im Dezeber 2015 Mama geworden. Meine Elternzeit beträgt zwei Jahre (in einem davon wurde nun das Elterngeld ausgezahlt) und endet im Dezember 2017 - bzw mit Resturlaub während des Beschäftigungsverbotes würde ich im Januar 2018 offiziell wieder meine Vollzeitstelle im Kindergarten zurückerhalten, Ich habe einen unbefristeten Vollzeitvertrag und werde ab sofort( Januar 2017) teilzeit 10 Stunden/ Woche in einem anderen Kindergarten arbeiten. Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis Ende Dezember 2017, also alsZwischenverdienst bis die Elternzeit vorbei ist sozusagen. Wir würden gerne ein zweites Kind bekommen. Schwanger werden würde ich gerne kurz vor Ende der Elternzeit also im November oder Dezember 2017. Wir sind uns sehr unsicher wie wir dann die Schwangerschaft finanziell überbrücken und wie das Elterngeld für das zweite Kind aussähe. In der ersten Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot ab Beginn, da ich im Kindergarten arbeite. Müsste mein Arbeitgeber mit der Vollzeitstelle + KK dann wieder ein Beschäftigungsverbot zahlen? Oder sind sie aus dem Schneider, weil ich ja noch in Elternzeit wäre? Sähe es anders aus wenn ich unmittelbar nach Antritt meiner Vollzeitstelle im Januar 18 schwanger werden würde? Das Elterngeld würde sich dann aus dem 10Stundenjob berechnen und landet dann vermutlich beim Mindestsatz richtig? Oder könnte es sein, dass ein erneutes Beschäftigungsverbot miteingerechnet wird? Dann sähe es finaziell ja deutlich besser aus. Viele Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für die Mühe und Zeit meine Frage(n) :-) zu beantworten. MamiFFJ
Hallo, ab Aufleben des alten Vertrages bekommen Sie den alten Lohn. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
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