MamiFFJ
Liebe Frau Bader, ich gehe kurz auf meien Situation ein. Ich bin im Dezeber 2015 Mama geworden. Meine Elternzeit beträgt zwei Jahre (in einem davon wurde nun das Elterngeld ausgezahlt) und endet im Dezember 2017 - bzw mit Resturlaub während des Beschäftigungsverbotes würde ich im Januar 2018 offiziell wieder meine Vollzeitstelle im Kindergarten zurückerhalten, Ich habe einen unbefristeten Vollzeitvertrag und werde ab sofort( Januar 2017) teilzeit 10 Stunden/ Woche in einem anderen Kindergarten arbeiten. Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis Ende Dezember 2017, also alsZwischenverdienst bis die Elternzeit vorbei ist sozusagen. Wir würden gerne ein zweites Kind bekommen. Schwanger werden würde ich gerne kurz vor Ende der Elternzeit also im November oder Dezember 2017. Wir sind uns sehr unsicher wie wir dann die Schwangerschaft finanziell überbrücken und wie das Elterngeld für das zweite Kind aussähe. In der ersten Schwangerschaft hatte ich ein Beschäftigungsverbot ab Beginn, da ich im Kindergarten arbeite. Müsste mein Arbeitgeber mit der Vollzeitstelle + KK dann wieder ein Beschäftigungsverbot zahlen? Oder sind sie aus dem Schneider, weil ich ja noch in Elternzeit wäre? Sähe es anders aus wenn ich unmittelbar nach Antritt meiner Vollzeitstelle im Januar 18 schwanger werden würde? Das Elterngeld würde sich dann aus dem 10Stundenjob berechnen und landet dann vermutlich beim Mindestsatz richtig? Oder könnte es sein, dass ein erneutes Beschäftigungsverbot miteingerechnet wird? Dann sähe es finaziell ja deutlich besser aus. Viele Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für die Mühe und Zeit meine Frage(n) :-) zu beantworten. MamiFFJ
Hallo, ab Aufleben des alten Vertrages bekommen Sie den alten Lohn. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin jetzt über 5 jahren hier in Deutschland, tätig als Kinderkrankenpfleger in einen Krankenhaus. Mir würde jetzt das Elterngeld abgelehnt, weil mein Aufenthaltserlaubnis bis Juni 2026 gültig ist (es war gultig für 3 Jahre) und mein 2. EZ Monat erst im Juli 26 stattfindet. Kann ich da jetzt was machen außer versuc ...
Hallo Frau Bader, ich befinde mich seit Mitte September 2025 im Krankenstand und beziehe seit 2 Wochen Krankengeld. Wie lange meine AU noch gegeben ist, ist nicht absehbar. Nun betreue ich seit einer Woche meinen 4-monatigen Enkelsohn, weil die Eltern nicht in der Lage sind. Das Jugendamt möchte, dass ich die Betreuung weiterhin absichere u ...
Hallo, ich habe am 24.9.2023 mein erstes Kind geboren und werde voraussichtlich am 21.6.2026 mein zweites Kind gebären. Ich habe nach Kind eins Elterngeld auf ein Jahr auszahlen lassen und bin ab dem 25.9.2024 in Teilzeit In Elternzeit arbeiten gegangen. Kann ich durch die Günstigerprüfung erreichen, dass mein Elterngeld von Kind eins wieder ...
Sehr geehrte Frau Bader, wir haben gestern den Bescheid über die Ablehnung des Elterngeldes erhalten. Die Begründung: wir verdienen mehr als 175.000€. Das stimmt aber nicht, bzw. unser zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Wert. Die Steuererklärung für 2024 liegt uns vor, sie wurde auch bei Antragstellung eingereicht. Unser Sohn ...
Sehr geehrte Frau Bader, wir erwarten im März 2026 unser erstes Kind. Wir sind beide Gutverdiener und kommen nach aktuellem Stand über die neue Bemessungsgrenze von 175.000€ zu versteuerndem Einkommen (d.h. vrsl. gemäß des Einkommenssteuerbescheids). Nun lesen wir u.a. im Familienportal des Bundesinnenministeriums, dass sonstige Bezüge wie 13. ...
Hallo liebe Frau Bader, muss man für die Beantragung des Elterngelds den Steuerbescheid vom letzten Jahr vor Geburt nachreichen, wenn man ihn noch nicht hat? Oder reicht auch einfach der letzte Steuerbescheid den man hat? Vielen Dank J
Hallo und guten Tag, ich habe noch eine Frage zum Themenkomplex Basis Elterngeld / Elterngeld Plus. A und B entscheiden sich für den Bezug des Basis Elterngeldes für A (mit Wechsel in den letzten Monaten zu ElterngeldPlus) und der B hat auch noch nachträglich die so genannten Partnermonate (max. 2 Stück) als Pflegeperson (ohne Entgelt) beant ...
Hallo in die Runde, ich habe schon vor einigen Wochen hier in einem anderen Thread unter https://www.rund-ums-baby.de/experten-forum/recht/rueckfragen-zur-nachtraeglichen-beantragung-der-partnermonate-beim-elt__2846094 Fragen zum Themenkomplex Elterngeld und Beantragung von Partnermonaten gestellt, konkret ging es darum, das ein Elterntei ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einige Fragen bezüglich Elterngeld und der Registrierung unseres Kindes: 1. Unser Kind wird am 22.05.2026 in Nordmazedonien geboren. Wir sind beide bulgarische Staatsbürger (EU) und leben derzeit in Deutschland. Ist unser Kind automatisch berechtigt, Elterngeld in Deutschland zu erhalten, auch ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich erwarte mein erstes Kind im Juni 2026. Im November 2025 habe ich mein Medizinstudium abgeschlossen. Davor habe ich das Praktische Jahr absolviert (10/24 -10/25) bei welchem ich nicht steuerpflichtig war. Da ich noch auf die Ausstellung der Approbation warten muss, kann ich erst ab Februar 2026 mit der Arbeit beginne ...
Die letzten 10 Beiträge
- Ablehnung 3. Jahr Elternzeit Kind 2 und 3
- Ablehnung 3. Jahr Elternzeit, Kind 2 und Kind 3
- Elternzeit bei 2 Kindern (Überschneidung?)
- Aufenthaltsbestimmungsrecht fuer den Vater, wie sind da die Chancen?
- Elterngeld
- Beschäftigungsverbot + Mutterschutz in Finnland
- Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft während Teilzeit in Elternzeit
- Umgang
- Jugendamt
- Elterngeld