Anuschka4711
Ich habe einen Sohn, der 19 Monate alt sein wird, wenn das zweite Kind geboren wird. Ich habe bei meinem Hauptarbeitgeber zwei Jahre Elternzeit angemeldet, überlege aber bei einem anderen Arbeitgeber Max. 30std/Woche zu arbeiten. Ist das für die Berechnung vom Elterngeld sinnvoll? Oder wäre es besser nicht zu arbeiten oder ein beschäftigungsverbot zu erhalten? Im Falle eines bwschäftigungsverbotes: wäre dieses automatisch für meinen hauptarbeitgeber? Oder nur dann wenn ich noch keinen weiteren Arbeitsvertrag unterschrieben habe? Und wie berechnet sich in den verschiedenen Situationen mein Mutterschaftsgeld? Freundliche Grüße
Hallo, Sie können, wenn Sie solange EG bekommen haben, bis zu 14 LM ausklammern für den Bemessungszeitraum von Kind2. Alle anderen Monate zählen - wenn Sie arbeiten, erhalten Sie also mehr EG. Ein BV spielt nur eine Rolle, wenn Sie nicht in der EZ sind. Liebe Grüße NB
Felica
Arbeiten erhöht dein neues EG. Fraglich ob es sich lohnt wegen der kurzen Spanne. Hast du Basis-EG oder einen Teil EG Plus? bei EG Plus werden bis zu 14 Monate ausgeklammert. Ebenso die Mutterschutzzeiten In deinem Falle blieben also maximal 5 Monate wo sich die Frage stellt Einkommen oder nicht. Arbeitest du in den 5 Monaten nicht, werden die Monate mit 0 € eingerechnet, arbeitst du, wird das Einkommen daraus mit berücksichtigt. Das BV würde über die Tätigkeit laufen über die es ausgestellt wurde. Fraglich aber ob du wirklich eines erhälst. Unterschreibst du einen neuen Vertrag in dem Wissen den gar nicht erst antreten zu können, kann der AG auch dich unter Umständen zu Schadensansprüchen heranziehen. Dein alter Arbeitgeber ist solange du dich in EZ befindest und nicht im Rahmen dieser bei ihm arbeitest eh raus. Dem gegenüber hast du aktuell gar keine Ansprüche. Tipp, laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden, dann gibt es wenigstens das volle Mutterschaftsgeld. Den mit Ende der EZ lebt der VZ-Vertrag wieder auf. Der Gesetzgeber sieht extra vor das man die laufende EZ zum neuen Mutterschutz ausnahmsweise beenden darf. Sonst nur den Teil von der KK oder den TZ-Gehalt sofern du dann arbeitest.
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