Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Welcher Bemessungszeitraum gilt für das Elterngeld bei Mischeinkünften?

Frage: Welcher Bemessungszeitraum gilt für das Elterngeld bei Mischeinkünften?

Anna317

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Hallo, nach der Geburt unserer Tochter im August 2014 möchten wir nun Elterngeld beantragen. Ich bin angestellt und habe letztes Jahr im August eine nebengewerbliche Selbstständigkeit (kein Gewinn 2013) angefangen. Nun bin ich mir nicht sicher, welcher Bemessungszeitraum für das Elterngeld relevant ist. Soweit ich es verstanden habe, müsste doch das Jahr 2013 für beide Einkünfte (selbstständig und nichtselbstständig) relevant sein. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass unser Sohn am 25.12.2012 geboren wurde und ich dann drei Monate (25.12.2012 bis 24.3.2012) Elterngeld bezogen habe. Verstehe ich es richtig, dass sich der Bezugszeitraum dann auf 2011 verlagert? Da habe ich allerdings ebenfalls Elterngeld für unsere im Mai 2010 geborene Tochter erhalten (von Mai 2010 bis März 2011). Ist das dann richtig, dass der Bemessungszeitraum 2009 ist? Vier Jahre vor meiner nebengewerblichen Selbstständigkeit? Zudem war ich 2009 auch noch teilweise arbeitslos ... Ich bin etwas ratlos und irritiert. Vielen Dank und viele Grüße Anna S.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sicher gestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunfts­arten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden. Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. ­Liebe Grüße NB ­ ­


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