Sonnenschein2403
Hallo, Anfang August 2013 wurde ich bis 23.9.13 krankgeschrieben aufgrund meiner damaligen Schwangerschaft. Ab 23.9. bis zum Ende der Schwangerschaft wurde mir ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, unsere Tochter wurde am 24.3.14 geboren. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und werde nach dem TVöD bezahlt, für das Jahr 2013 hatte ich einen tariflichen Urlaubsanspruch von 29 Tagen. Davon hatte ich bis August 2013 13 Tage genommen. Jetzt werde ich ab 01.4.2015 6 stunden wöchentlich wieder während meiner Elternzeit bei meinem Arbeitgeber arbeiten. Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber würden mir für das Jahr 2013 nur noch 7 Tage zustehen (laut meiner damaligen Urlaubskarte 16 Tage). Mir wurde gesagt, dass dies so rechtens sei, da mir nur der gesetzliche Anteil zustehen würde von 20 Tagen. 13 Tage hätte ich schon genommen, Differenz zu 20 Urlaubstagen wären dann 7. Ist das wirklich so rechtens ??
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
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