Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Verkürzung Elternzeit und neues Beschäftigungsverbot (BV)

Frage: Verkürzung Elternzeit und neues Beschäftigungsverbot (BV)

sunshine12345

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Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir eine Auskunft geben. Meine Elternzeit endet erst Ende diesen Jahres. Nun bin ich erneut schwanger. Ich hatte bei meinem ersten Kind VOR der Mutterschutzfrist ein 3-monatiges Beschäftigungsverbot aufgrund von Lumbago/chronisches Rückenleiden (Skoliose). Die Schmerzen sind bei der jetztigen Schwangerschaft leider auch wieder da, was eine 40-Stunden-Woche im Büro (nur Sitzen) unmöglich macht. Theoretisch darf man doch nach aktueller Rechtssprechung nun die Elternzeit zur Inanspruchnahme von Lohnerstattung (entweder Mutterschutz ODER Beschäftigungsverbot) ohne die Zustimmung des Arbeitgebers verkürzen. Ist dies rechtens? VIelen Dank im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Sunshine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Nein, das wäre doch betrug. Sie können die Elternzeit am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Man darf die Elternzeit nur zum Beginn des neuen Mutterschutz verkürzen. (und zwar der reguläre von 6 Wochen vor der Geburt) NICHT, um ein BV in Anspruch nehmen zu können! Gruß Sabine


Sternenschnuppe

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Genau. Nur für den neuen Mutterschutz.


sunshine12345

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Sorry, aber ich habe gelesen, dass sich die Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Kassen nicht nur auf die Mutterschutzfrist sondern auch auf das vom Arbeitgeber gemäß § 11 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG erstreckt. Folglich würde das also auch für das Beschäftigungsverbot gelten, was bei einer Verkürzung der Elternzeit (oder nach Ende der beantragten Elternzeit) in Kraft treten würde. Frau Bader, können Sie hierzu eine Antwort geben? VIelen Dank im Voraus, mit freundlichen Grüßen Sunshine


Sternenschnuppe

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Ja, aber eben wenn die Elternzeit endet und man dann schwanger ist und ein BV hat. Abbruch um ein BV einzureichen ist Betrug. Geh mal etwas zurück, Frau Bader hat diese Frage in den letzten Wochen schon 2-3x beantwortet. Weiß nicht mehr genau wann. Bewusst die Elternzeit abbrechen darf man nur zum Mutterschutz.


Sternenschnuppe

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Zum Beispiel hier : http://www.rund-ums-baby.de/recht/Erneut-schwanger-in-Elternzeit_106004.htm


Colien07022004

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Nein, dass wäre Betrug und ist vom Gesetzgeber untersagt. Du darfst nur zu Beginn der Elternzeit kürzen. Lg


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