Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Urlausanspruch bei Beschäftigungsverbot und Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Urlausanspruch bei Beschäftigungsverbot und Elternzeit

Viviane2004max

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Guten Tag Fr. Bader ! Von meinem Abeitgeber habe ich ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen (von Anfang September 2011 bis zur Geburt meiner jüngsten Tochter 19.04.2012). Steht mir da rechtlich Urlaub zu? Wenn ja wieviel lt. Gesetz?) Und bekomme ich in meinen 2 Jahren Elternzeit auch Urlaub? Ich bin bis zum 18.04.2014 in Elternzeit. Vielen Dank Vivi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB


Sternenschnuppe

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Urlaub wird bis zum Ende des Mutterschutzes erworben. Auch im Beschäftigungsverbot. In der Elternzeit nicht, die ist sozusagen unbezahlter Urlaub.


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