Vampir 81
Hallo Frau Bader, diese Frage wurde schon oft gestellt, aber leider für mich nicht 100% eindeutig geklärt! Ich bin als ZMA in der Stuhl Assistenz seit 29.2. im Beschäftigungsverbot! Ende Juli bekommen wir Urlaubsgeld und Ende November Weihnachtsgeld! Beides zusammen ergibt ein komplettes 13 Jahresgehalt. Mein Mutterschutz beginnt am 21.8. Und der ET liegt auf dem 2.10.16. Unser Berufsstand ist leider nicht mehr in einem Tarifvertrag aufgeführt! Lt. Arbeitsvertrag ist nur das Weihnachtsgeld angegeben, mit der Klausel, dass hier auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst! Lt. Dem Steuerbüro der Praxis würde mir kein gesetzlicher Anspruch auf beide Gelder zustehen! Das Motto des AG lautet, nur wer arbeitet bekommt die Zulagen! D.h. alle arbeitenden Mitarbeiter haben das Urlaubsgeld erhalten! Meinen kompletten Jahresurlaub konnte ich vor Eintritt des BV nicht nehmen. Was ist nun wirklich gesetzlich bindend? Anspruch ja/nein, wenn alle AN es bekommen? Was ist mit dem Weihnachtsgeld, dass in den Zeitraum des Mutterschaftsgeldes hinein fällt? Ist die Betriebszugehörigkeit mit entscheidend? Bei mir sind es 12 Jahre! Vielen herzlichen Dank im voraus Claudia
Mitglied inaktiv
Wenn es eine freiwillige Zahlung ist, kann der AG nach eigenem Ermessen zahlen oder nicht. Aber eigentlich ist das generelle Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber auch kein Grund, nicht Urlaub in Anspruch zu nehmen. Das wäre sogar sinnvoll, weil es der Umlagekasse Kosten ersparen würde. Wenn du den Urlaub abfeierst, zahlen sie vielleicht doch auch das Urlaubsgeld. Frag nach. Ansonsten wärst du gegenüber den arbeitenden Kolleginnen doppelt und dreifach bevorzugt. Du hast immer frei bei vollem Gehalt, bekommst nachher evtl noch den Urlaub ausbezahlt, und forderst dazu noch Urlaubsgeld für einen Urlaub den du nicht genommen hast...? Verständlich dass dein AG keine Lust hat, auch noch Urlaubsgeld zu zahlen.
Behnke
Da die Zeiten eines BV grundsätzlich als Beschäftigungszeiten gelten, stehen Ihnen diese JahresSonderzahlungen i.d.R. zu. Dies hängt natürlich davon ab, wie die Zahlung in Ihrem TV geregelt ist. Schwangere sind aber grds. den arbeitenden Kollegen gleichzustellen. Vgl. Urteil bag 10 azr 258 98. bzgl. des Urlaubs gilt, dass Ihnen dieser weiterhin zusteht (auch wenn dieser bereits beantragt und genehmigt war)und Sie diesen auch nicht während des BV nehmen müssen. Sie sind da auch nicht bevorteilt, denn der AG bekommt Ihre komplette Abwesenheit über die U2 ersetzt.
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