hazelbrave
Hallo Frau Bader, ich habe meine beiden Kinder 2013 und 2015 bekommen, war im öD beschäftigt als Angestellte und bin jeweils 3 Jahre in Elternzeit gegangen. Gegen Ende der 2. Elternzeit hat mir mein AG direkt im Anschluss Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung genehmigt. Dieser Sonderurlaub würde nun im März 2021 enden. Nun meine Frage: Ich habe um einen Aufhebungsvertrag gebeten. Irgendwo wurde mal erwähnt, dass man auch während der Mutterschutzzeiten einen Urlaubsanspruch erwirbt. Stimmt das? Ich hätte dann ja noch einigen Urlaubsanspruch, dieser soll mir ausgezahlt werden. Wie errechnet sich der Urlaubsanspruch für 2 Mal Mutterschutz??? Vielen Dank
Hallo, Sie hätten den Urlaub nach der EZ und vor dem Sonderurlaub nehmen können, § 17 BEEG. Ich bin der Ansicht, dass der Urlaub nach § 7 BUrlG verfallen ist. Liebe Grüße NB
mellomania
für jeden monat komplett mutterschutz anteilig deines jahresurlaubs. aber nur ,wenn du beim zweiten kind tatsächlich im mutterschutz warst. also die laufende elternzeit auf einen tag vor dem mutteschutz beendet hast. ist der mutterschutz in der elternzeit gelaufen, erwibst du keinen urlaub und erhälst keine zahlungen des AG. das wissen wir ja nicht. du musst selber schauen, wie viel urlaub steht dir im jahr zu, wann begann die elternzeit udn daraus errechnet sich dein urlaubsanspruch. für jeden monat, den du komplett! in elternzeit bist, kann der AG 1/12 deines urlaubs kürzen. und wenn du vom anspruch schon urlaub genommen hattest, ist der ja verbraucht.
hazelbrave
Danke für die Antwort und ja, ich war beim 2. Kind im Mutterschutz und hatte die Elternzeit davor unterbrochen. Also rechne ich die ganzen Wochen Mutterschutz zusammen und kann dann anteilig die Urlaubstage für mich errechnen? Meine Befürchtung war halt, dass der Urlaub längst schon verfallen ist aber ich konnte ihn ja nicht in Anspruch nehmen.
chrissicat
M.E. ist der Urlaub verfallen. Vor/Während Mutterschutz nicht genommener Urlaub wird zwar auf das Jahr nach der Elternzeit übertragen, ABER im Anschluss hattest du Sonderurlaub.
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