Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Umgruppierung im Beschäftigungsverbot Anspruch auf Jahressonderzahlung (Weihn...

Frage: Umgruppierung im Beschäftigungsverbot Anspruch auf Jahressonderzahlung (Weihn...

Ab911

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Guten Tag, im Januar 2019 habe ich ein Beschäftigungsverbot von meinen Arbeitgeber bekommen (Eigestellt (PDL Vertretung) 9.4 (Altenpflege) Im September 2019 habe ich unseren Sohn bekommen danach war ich für 1 Jahr in Elternzeit (Stichtag 4.9.2020). Als die Elternzeit beendet war wurde ich erneut schwanger sprich(5.9.2020) ich bin von der Elternzeit direkt wieder in den Beschäftigungverbot gekommen. Nun habe ich festgestellt das ich auf einmal nach 7.4 bezahlt werde und das ich kein Jahressonderzahlung bekommen habe. Wir werden nach dem AVR Vertrag Anlage 32 bezahlt. ist das rechtens?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich kenne nicht alle Tarifverträge ö.ä. und kann Ihnen das deshalb nicht beantworten. Liebe Grüße NB


mellomania

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wurden mehrer leute umgruppiert? hast du einen neuen vertrag unterschrieben oder die umgruppierun an sich?


Ab911

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§ 15 Jahressonderzahlung (1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) erhält der oder die Beschäftigte auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern in den Entgeltgruppen 1 bis 8 86 v.H. in den Entgeltgruppen 9a bis 12 76 v.H. in den Entgeltgruppen 13 bis 15 56 v.H. des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Anmerkung Nr. 1 zu Absatz 2: 1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. Anmerkung Nr. 2 zu Absatz 2: 1Wegen der am 8.12.2016 vereinbarten Festschreibung der Jahressonderzahlung beträgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung im Kalenderjahr 2018 2019 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 79,51 v.H 77,13 v.H. in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,28 v.H 68,17 v.H. in den Entgeltgruppen 13 bis 15 51,78 v.H 50,23 v.H. 2Ab dem Jahr 2020 gelten die in Absatz 2 Satz 1 ausgewiesenen Bemessungssätze. (2a) Für die Jahressonderzahlung von Mitarbeitern in der Entgeltgruppe S 9 findet der in Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. (3) 1Für Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung - ab 1.1.2019 82 Prozent, - ab 1.1.2020 88 Prozent, - ab 1.1.2021 94 Prozent und - ab 1.1.2022 100 Prozent beträgt. (4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.


Ab911

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Nein nur ich wurde umgruppiert, ohne eine Info ohne alles, habe es zufällig auf meine Lohnabrechnung gesehen. 7.4 ist meine alte Gruppe ohne den PDL Schein. Aber müsste mir nicht weiterhin 9.4 zustehen


KielSprotte

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Ich hoffe, du erwartest nicht, dass Frau Bader sich jetzt durch den ganzen Tarifvertrag liest.....außerdem hat sie schon öfter betont, dass sie keine Einzelprüfung von Verträgen vornimmt.


Ab911

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Es ist nur der Paragraph für die Sonderzahlung! Und wenn sie es nicht möchte ist es okay, habe ich auch volles Verständnis für! ich wollte nur alles versuchen an Infos zu kommen bevor ich es mir ganz verschärze auf der Arbeit


mellomania

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ob das ein Fehler war? kann nämlich auch sein. hast du vorher NICHT gemerkt, dass du weniger geld bekommen hast?


3wildehühner

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War die PDL-Vertretung zeitlich befristet?


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