Kornblume2016
Hallo Frau Bader, nochmal zum Umstand TZ in EZ. Ihre Antwort auf meine Frage lautete "Das kommt darauf an, wie es gelaufen ist, ob ein Anspruch besteht. Dies, weil es vereinbart wurde oder weil der AG nicht widersprochen hat. Wenn es also verbindlich ist, kann es nicht einseitig geändert werden." Daher möchte ich den Umstand konkretisieren: Ich habe in meinem Elterngeldantrag erwähnt, dass ich ab 01.10.2020 gerne 75 % arbeiten möchte (EZ läuft noch bis 2021). Den Antrag hatte ich per Mail versendet und von meinem Chef per Mail die Info erhalten "Ok, gebe ich so in die Buchhaltung". Ist es damit verbindlich? Besteht damit ein Anspruch, dass ich auch später noch in Teilzeit arbeiten kann, also zum Beispiel erst ab Januar? Dankeschön!
Hallo, was heisst "erwähnt"? Beantragt oder nicht? Liebe Grüße NB
mellomania
den beginn musst du mit dem chef besprechen. wenn er mir dir rechnet und aufgaben so neu verteilt musst du klären, wenn du erst später anfängst.
Dojii
Vorsicht. Rechtlich hast du vielleicht nicht mal Elternzeit. Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich (per Brief, im Original) erfolgen. Eine Anmeldung per E-Mail oder Fax ist laut Gesetz explizit NICHT ausreichend und schon gar nicht verbindlich.
Kornblume2016
Doch, ich habe das Schreiben nochmal per Post versendet. Ich hatte dies in der Mail auch erwähnt. Per Mail habe ich es nur zur Info angehängt! Mit dieser Mail hatte ich meinen Chef über die Geburt informiert.
Dojii
Hmm schwierig. Hier kommt es genau auf die Formulierung in deinem Schreiben an. Verbindlich wäre es, wenn aus deiner Formulierung eindeutig hervorgeht, dass du mit dem Schreiben eine Elternteilzeit angemeldet hast und der Arbeitgeber nicht binnen vier Wochen nach Zugang deines Schreibens (nicht der E-Mail) der Teilzeit schriftlich (ebenfalls nicht mehr Mail) widerspricht. Andererseits könnte sich der Arbeitgeber sonst versuchen damit herauszureden, dass du keine Elternteilzeit angemeldet hast, sondern er das so verstanden hat, als würdest du diese noch anmelden, wenn du dir sicher bist und du ihn nur vorwarnen wolltest.
Kornblume2016
Nein, mein Schreiben ist eindeutig: "Hiermit beantrage ich anlässlich der Geburt unseres Kindes xxxxx, geb. am xxxxx, Elternzeit gemäß §15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in direktem Anschluss an meinen Mutterschutz bis einschließlich xx.xx.xxxx (Anm. insgesamt für 2 Jahre beantragt). Für die Zeit vom xx.xx.xxxx - xx.xx.xxxx beantrage ich Elternzeit bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung zu 75%. (Anm. betrifft das letzte halbe Jahr der beiden Jahre). Welche Rechte habe ich nun den Beginn der Teilzeitbeschäftigung nach hinten zu verschieben oder alternativ die 75% Arbeitszeit zu reduzieren? Vielen Dank!
Dojii
Genauso wie es für den Arbeitgeber bindend ist, ist es auch für dich bindend. Du hast also kein Recht darauf, den Beginn einseitig zu verschieben. Hierfür brauchst du das OK deines Arbeitgebers. Gibt er das nicht, musst du am gewählten Tag zur Teilzeit erscheinen. Bzgl. der Stunden hast du laut BEEG das Recht, die Stundenzahl zweimal zu reduzieren. Einmal hast du es mit deiner 75% -Anmeldung im ersten Schreiben bereits getan, du kannst die Stunden also noch einmal kürzen (7-Wochenfrist beachten!). Darüber hinaus brauchst du für weitere Kürzungen das OK des Arbeitgebers.
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