Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ich habe leider keinen auf meinen Sache anwendbaren Fall gefunden, deswegen stelle ich nun meine eigene Frage: Welches Entgelt (Teilzeit in Elternzeit, Vollzeit vor Elternzeit oder Vollzeit ab Mutterschutz) wird zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für das Mutterschaftsgeld herangezogen und welche Steuerklasse muss dabei berücksichtigt werden? Meine Situation: - Elternzeit 1. Kind von Januar 2017 bis offiziell Ende Dezember 2020, davor Vollzeitarbeitsverhältnis 38 h mit Steuerklasse 4 (1500 € netto) - Teilzeit 30h in Elternzeit von März 2020 bis Ende Elternzeit 1. Kind mit Steuerklasse 3 (wobei das Nettoentgelt des TZ-Entgelts dank tariflicher Erhöhungen höher als das Nettoentgelt des früheren VZ-Entgelts mit Steuerklasse 4 ist - 1700 € netto) - vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der neuen Schutzfristen vor der Entbindung von 2. Kind im Juli 2020 (Vollzeitgehalt mit Steuerklasse 3 nach neuem Tarif wäre 2000 € netto) Ich glaube, dass für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses das Vollzeitentgelt, das nun ab Juli 2020 nach Beendigung der Elternzeit wieder gilt und zwar das aktuelle inklusive der Tariferhöhung und der aktuellen Steuerklasse 3, herangezogen werden muss (nach Mutterschutzgesetz §21 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2). Mein Arbeitgeber hat in einem ersten Schritt zur Berechnung allerdings nur die letzten 3 Monate Teilzeitgehalt nach § 20 Mutterschutzgesetz genommen und auf meine Nachfrage hin sagt er jetzt, dass er das Mutterschaftsgeld nun auch noch kürzt nach §21 Abs.2 S.3, weil mein Nettoentgelt wegen Steuerklasse 4 vor der Elternzeit geringer war als nun in der Teilzeit mit Steuerklasse 3 und das TZ-Entgelt in Elternzeit zur Berechnung nicht berücksichtig wird. Meiner Auffassung nach ist das aber nicht korrekt, weil wenn ich die Paragraphen richtig verstanden habe, gilt auf jeden Fall das höhere Nettoentgelt, selbst für den Fall, dass man nur zwischen dem Nettoentgelt der TZ und der VZ vor der Elternzeit entscheiden müsste. Aber korrekt wäre meiner Meinung auch nach §21 Abs. 4 S.2 zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses das tariflich höhere Vollzeitentgelt heranzuziehen, das ich nun bekommen würde, wenn ich ohne die Mutterschutzfristen arbeiten würde, und eben dieses auch mit der aktuellen Steuerklasse 3 zu berücksichtigen. Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt verständlich dargelegt und Sie können mir ein Antwort daraufgeben, welches Entgelt nun zur Berechnung tatsächlich herangezogen werden muss und welche Steuerklasse gilt. Vielen Dank und schöne Grüße
Hallo, die TZ ist auf die EZ befristet. Mit Beendigung der EZ endet also auch die TZ. Dann lebt der VZ-Vertrag wieder auf und ist Grundlage für den Zuschuss. Liebe Grüße NB
Felica
Du hast Recht. Der AG kann das gerne bei der KK erfragen, die werden das bestätigen.
Mitglied inaktiv
Vielen Dank Felica. Mit der Krankenkasse hatte ich auch schon telefoniert, die kennen sich aber leider wohl mit der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses nicht aus, daher habe ich mich beim Bundesministerium für Familie erkundigt und das auch meinem Arbeitgeber geraten. Der hat sich dann auch erkundigt und mir SEIN Ergebnis mitgeteilt: "Um die doch nicht ganz so einfache Konstellation richtig beurteilen zu können, habe ich Kontakt mit dem BMFSFJ aufgenommen. Unten angehängt können Sie die Ausführungen des BMFSFJ lesen. Ergebnis: Das Mutterschaftsgeld errechnet sich aus den drei letzten abgerechneten Monaten vor der Geburt des 1. Kindes (Vollzeitentgelt). Somit ist der Mutterschaftsgeldzuschuss pro Kalendertag für beide Kinder identisch. Da das Vollzeitbrutto in 2017 auf Steuerklasse 4 berechnet wurde, ist das Nettoentgelt niedriger wie das Nettoentgelt auf Teilzeitbasis im Frühjahr 2020. Dem Ansatz des BMFSFJ folgend muss ich den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld pro Tag kürzen. Bereits zu viel bezahltes Mutterschaftgeld wird mit der Abrechnung 08.2020 korrigiert." Aber das darf doch eigentlich nicht sein, weil in jedem Fall das höhere Entgelt herangezogen werden muss, oder? Und er hat mir auch noch die Ausführungen des BMFSFJ geschickt: "Beendigung einer laufenden Elternzeit mit Teilzeit: Maßgeblich für die Durchschnittsberechnung sind nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz die "letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung". Dies gilt jedoch nicht, wenn zu Beginn einer neuen Mutterschutzfrist eine laufende Elternzeit, während der Teilzeit gearbeitet wurde, gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vorzeitig beendet wurde. Diese Situation ist in § 21 Absatz 2 Nr. 3 Mutterschutzgesetz geregelt. Danach bleibt das Arbeitsentgelt aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unberücksichtigt, wenn vor der Elternzeit ein höheres durchschnittliches Arbeitsentgelt erzielt wurde. Folglich sind für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses in diesen Fällen wieder die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Geburt des älteren Kindes (und somit auch die in diesem Zeitraum geltenden Steuer- und Sozialabzüge) zugrunde zu legen. Ein Beispiel: Vor der Geburt des ersten Kindes lag Steuerklasse 1 vor. Während der Elternzeit (mit Teilzeit) erfolgte ein Wechsel in die Steuerklasse 3. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für Kind 2 verschiebt sich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 Mutterschutzgesetz auf die letzten drei abgerechneten Monate vor der Mutterschutzfrist für das erste Kind. Zu diesem Zeitpunkt galt noch Steuerklasse 1. Dementsprechend erfolgt die Berechnung des neuen Arbeitgeberzuschusses auf Grundlage der Steuerklasse 1." Ich verstehe nun nicht, was es da mit den Steuerklassen auf sich hat, glaube aber, dass mein Arbeitgeber dem BMFSFJ nicht gesagt hat, dass das VZ-Entgelt vor Kind 1 niedriger war als das TZ-Entgelt in der Elternzeit und dass außerdem für das neue VZ-Entgelt ein höherer Tarif gilt und somit wurde ja §21 Abs. 4 S.2 gar nicht beachtet. Ich weiß aber nun nicht, wie ich ihm das darlegen soll, weil er eh negativ mir gegenüber eingestellt ist und versucht, mir wo es geht, Steine in den Weg zu legen. Wie kann ich es ihm denn nun darstellen, dass er mir glaubt oder muss ich mir gleich rechtliche Hilfe suchen?
KielSprotte
Dein AG hat recht. In deinem Falle wäre es schlauer gewesen die EZ nicht vorzeitig zu beenden und den Muschu-Zuschuß auf Grundlage des TZ-Gehaltes berechnen zu lassen. Anders wäre es bei einem BV gewesen, dann wäre deine Rechnung richtig gewesen.
mellomania
ich sehe es aber wie dein AG. wenn du vorzeitig beendest wird das aktiv, was VOR der ersten elternzeit war. und wenn das steuerklasse 1 war dann ist das jetzt ebenfalls so. daher empfiehlt es sich immer, vorher auszurechnen, ob es sich überhaupt lohnt, die elternzeit vorzeitig zu beenden. manchmal schießt man sich damit nämlich ins knie, wenn du, weil du beendet hast, weniger hast als hättest du es weiterlaufen lassen. hmmm..mal sehen was frau bader schreibt. ich lasse mich gerne eines besseren belehren sollte ich falsch liegen.
Mitglied inaktiv
Aber wenn mein Arbeitgeber Recht haben würde, was wäre dann mit §21 Abs.2 S.3? "im Fall der Beendigung der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz das Arbeitsentgelt aus Teilzeitbeschäftigung, das vor der Beendigung der Elternzeit während der Elternzeit erzielt wurde, soweit das durchschnittliche Arbeitsentgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist." - das bedeutet doch, es wird nur das VZ Gehalt von vor der Elternzeit herangezogen, wenn dieses höher ist als das TZ Gehalt in der Elternzeit, oder? Und was ist dann mit Abs.4 S.2? "ab Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsentgelthöhe, wenn die Änderung der Arbeitsentgelthöhe nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird." - Das verstehe ich zumindest so, dass das neue tariflich höhere VZ Gehalt zählen müsste, weil das würde ich ja auch bekommen, wenn ich nicht aufgrund der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfte.
mellomania
deinen letzten abschnitt verstehe ich nicht. du arbeitest teilzeit. in der elternzeit. hättest du nicht beendet, wäre dein teilzeitgehalt weitergelaufen. du hast beendet, also zählt das, was vor der elternzeit von kind1 war. daher war es unklug, zu beenden, wenn dein tz gehalt höhter ist wie das vz gehalt von vorher. inwiefern würdest du vz gehalt bekommen wenn du wegen den mutterschutzfristen nicht arbeiten dürftest? das verstehe ich nicht. meinst du bv? dann wäre auch tz bezahlt worden.
Mitglied inaktiv
Na weil genau das doch der Sinn vom Gesetz für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis wieder auflebt wie vor der Elternzeit und das wäre in meinem Fall ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Und wenn ich nicht wegen der Mutterschutzfrist nicht arbeiten dürfte, würde ich ja nach der Elternzeit in Vollzeit zum aktuellen Tarifgehalt mit der aktuellen Steuerklasse arbeiten.
mellomania
tust du aber nicht. es lebt der ALTE sachstand von VOR der elternzeit auf. das ist der sinn der vorzeitigen beendigung.
Mitglied inaktiv
Aber wie erklärst du dann die Paragraphen, die ich vorher beschrieben habe?
Dojii
Das bezieht sich auf die vorgeschriebene Prüfung, ob es für dich günstiger ist, das Einkommen vor der Elternzeit (mit den damit verbundenen Steuermerkmalen) ODER DOCH das Teilzeiteinkommen (mit den damit verbundenen Steuermerkmalen) zu nutzen: "Haben Sie eine Elternzeit vorzeitig beendet, in der Sie in Teilzeit gearbeitet haben, gelten für die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Besonderheiten: Es muss geprüft werden, ob es für Sie günstiger ist, die Berechnung anhand Ihres Einkommens in der Elternzeit zu berechnen oder anhand des Einkommens vor der Elternzeit. Das Teilzeitentgelt, das Sie vor der Beendigung Ihrer Elternzeit während der Elternzeit erzielt haben, bleibt unberücksichtigt, wenn das durchschnittliche Entgelt ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Arbeitsentgelt erzielt wurde, höher ist. Damit wird vermieden, dass Sie durch die Elternzeit für Ihr älteres Kind im Hinblick auf Ihren Mutterschutz für Ihr weiteres Kind benachteiligt werden." Denn trotz vorzeitiger Beendigung der Elternzeit kann weiterhin das Teilzeiteinkommen zugrunde gelegt werden, falls es für dich günstiger ist. Das ist genau für den Fall vorgesehen, wo du dich durch eine Beendigung der Elternzeit (unbewusst) schlechter stellst. Zu finden im Leitfaden zum Mutterschutz. https://www.bmfsfj.de/blob/94398/48fc0f204ab8fbdf11e75804a85262d4/mutterschutzgesetz-data.pdf Dass der Zuschuss auf Basis des neuen Vollzeitgehaltes und der neuen Steuermerkmale berechnet wird, ist allerdings tatsächlich nicht möglich.
Mitglied inaktiv
Hallo Dojii, Ja genau, deine Erklärung für die Entscheidung zwischen Teilzeit und Vollzeitgehalt von vor der ersten Elternzeit deckt sich mit meinem Verständnis von §21 Abs. 2 S.3, demnach müsste das Teilzeitgehalt zur Geltung kommen. Aber dann ist immer noch die Frage, was ist mit den tariflichen Gehaltserhöhungen nach §21 Abs. 4 S.2? In dem von dir begefügten Leitfaden finde ich dazu folgendes, das sich meines Erachtens dann darauf beziehen muss: "Bei dauerhaften Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, zum Beispiel bei Lohn- und Gehaltserhöhungen beziehungsweise -kürzungen, die während des Berechnungszeitraums wirksam werden, ist für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes für den gesamten Berechnungszeitraum von dem geänderten Verdienst auszugehen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Frau ohne Beschäftigungsverbot weitergearbeitet und das Arbeitsentgelt in der geänderten Höhe bezogen hätte. Wird die Veränderung nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam, ist sie ab dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit in die Berechnung einzubeziehen. Vorübergehende Verdiensterhöhungen oder -kürzungen, die im Berechnungszeitraum eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht."
mellomania
das teilzeitgehalt kommt aber nur zu geltung, wenn du NICHT vorzeitig beendest. das hast du aber, damit kommt das zu geltung, was VOR der ersten elternzeit war. das ist das problem, dass du dir damit nichts gutes getan hast. hättest du dich vorher informiert und alles weiterlaufen lassen, wärst du besser dran gewesen.
Dojii
Sorry, aber der offizielle Leitfaden zum Mutterschutz vom Ministerium besagt eindeutig, dass das TZ-Einkommen auch berücksichtigt werden kann, wenn die Elternzeit vorher beendet wurde. Und zwar in dem Fall, wenn die Mutter sich dadurch besser stellt. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Siehe Zitat, so stehts da drin, das hab ich mir ja nicht eben schnell ausgedacht.
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