Studentenblume
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich momentan im 3. Jahr EZ für mein 1. Kind (EZ von März 2012 bis März 2015). Vor der EZ habe ich in Teilzeit mit 20 Std./Woche gearbeitet. Nun bin ich wieder schwanger. Voraussichtlicher Entbindungstermin ist im November 2014. Ich plane nun, die EZ für mein 1. Kind zu verkürzen, um die Mutterschutzfristen wieder in Anspruch nehmen zu können. Kann ich die Elternzeit für mein 1. Kind, die ich dadurch "verliere", auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr übertragen lassen? Und wann muss ich die Verkürzung meinem AG melden (Mutterschutz beginnt Anfang Oktober)? 2. Frage: Ab der Geburt des 2. Kindes möchte ich ein Jahr in EZ zu Hause bleiben, danach wieder in Teilzeit mit 20 Std./Woche (wie vor der EZ) zu arbeiten beginnen. Wenn ich nun nur 1 Jahr EZ beantrage, habe ich ja auf jeden Fall wieder Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei meinem AG mit 20 Std. Wie ist das, wenn ich jedoch 2 Jahre EZ beantragen würde und Teilzeit während EZ ab dem 1. Geburtstag des Kindes anmelden würde? Könnte dies mein AG dann ablehnen? (AG hat mehr als tausend Mitarbeiter; auf meinen alten Arbeitsplatz kann ich voraussichtlich nicht mehr zurück). M. E. wäre Teilzeit während EZ v. a. für spätere Rentenansprüche vorteilhafter, habe nur Angst, dass mein AG das ablehnen kann - und ich möchte aber nach einem Jahr auf jeden Fall wieder anfangen zu arbeiten. Wie gehe ich am besten beim Antrag auf EZ vor? Vielen Dank im Voraus!
Hallo, 1. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. 2. Ja, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen Liebe Grüße, NB
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