FroggyMan
Liebe Frau Bader, noch befinde ich mich zwar ganz am "kritischen" Anfang der Schwangerschaft, dennoch mache ich mir Gedanken über die Zukunft. Aktuell befinde ich mich in Elternzeit, mein Sohn ist gerade 1 Jahr alt geworden, für ihn habe ich 2 Jahre Elternzeit genommen. Kind Nummer 2 wird im Januar 2016 geboren. Nun habe ich gelesen, dass es zulässig sei, in diesem Fall die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Zu wann müsste ich das machen? Und: Ich las, dass die vorzeitige Beendigung unzulässig sei, wenn es einem "nur" um die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld ginge. Ist das nicht automatisch so? Mein Arbeitgeber hat meine Stelle befristet neu besetzt, ich werde während der aktuellen Schwangerschaft nicht ad hoc wieder arbeiten können - zumal ich auch keine Betreuung für meinen Sohn habe. Eine letzte Frage: Wie verhält es sich mit dem Elterngeld für Kind 2? Bekomme ich den Mindestsatz oder werden auch weiter zurückliegende Monate vor Schwangerschaft 1 in die Berechnung einfließen? Im Internet fand ich dazu widersprüchliche Aussagen. Tausend Dank vorab! Es ist wirklich toll, dass Sie Ihr Wissen hier zur Verfügung stellen! Viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Das passt doch von den Zeiten. Man darf nur nicht beenden um ein Beschäftigungsverbot einzureichen. Zum Tag vor neuem Mitterschutz kannst Du beenden und er AG darf auf nicht widersprechen. Wann beginnt der Mutterschutz ? Vom ersten Geb. bis zu diesem Monat zählt nun jeder Monat mit 0€, der Rest zu den 12 Berechnungsmonaten wird vom alten Lohn genommen, da Du da ja noch Elterngeld hattest. Die Summe dann und davon 65% plus 10% Geschwistefbonus.
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