Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger während Elternzeit. Was beachten?

Frage: Schwanger während Elternzeit. Was beachten?

Boody

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Hallo Frau Bader. Ich befinde mich derzeit in der Elternzeit mit meinem ersten Sohn, die noch bis einschließlich September geht. Derzeit bin ich wieder schwanger und für den 01.10. ausgerechnet. Ich arbeite seit Oktober wieder auf 450€ Basis bei meinem alten Arbeitgeber. Meine Fragen sind nun: - Wie viel Elterngeld steht mir zu? Berechnet es sich so wie damals als ich einen Vollzeit Job hatte? - Bin ich weiterhin beitragsfrei in der Krankenversicherung aufgenommen? - gibt es irgendwelche zusätzlichen Leistungen die ich erhalte? Vielen Dank im Voraus!! Boody


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


sterntaler82

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Hallo Ich gehe davon aus das dein erstes Kind über ein Jahr alt ist. Ab dem ersten Geburtstag geht jeder Monat bis zum mutterschutz mit 0 Euro bzw 450 euro minijob gehalt bei dir. Was du macjen kannst ist einen Tag vor dem neuen mutterschutz deine Elternzeit kündigen, du bekommst dann volles mutterschutzgeld nach deinem vollzeit vertragn Zum Elterngeld kommt dann noch der geschwisterbonus bis das erste kind drei ist. Solange du einen Arbeitgeber hast bist du gesetzlich versichert Was anderes steht dir nicht zu Lg


Boody

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Hallo Sterntaler82, lieben Dank für deine Antwort! Ich verstehe nur nicht so ganz, wie das funktioniert, die Elternzeit vor dem Mutterschutz zu kündigen. Geht das so einfach? Die Elternzeit geht bis einschließlich September und der Mutterschutz beginnt Mitte August. Also kündige ich Mitte August? Sorry, ich stehe auf dem Schlauch ;-)


sterntaler82

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Du kündigst deine Elternzeit einfach einen tag vor dem Beginn des neuen mutterschutzes bei deinem Arbeitgeber (schriftlich mit Nachweis), dein Arbeitgeber darf das nur abnicken, er bekommt das Geld von der Krankenkasse aber wieder. Der Rest ist wie beim ersten Kind, den Zettel vom Arzt reichst du wieder bei der Krankenkasse ein


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