Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe eine Frage die sich mir leider trotz intensiver Recherche (auch hier im Forum) nicht beantwortet wurde. Ich befinde ich noch in Elternzeit bis zum 29.8 dann werde ich wieder in meinen alten Beruf Einsteigen in Vollzeit. Wir planen irgendwann demnächst ein weiteres Kind und ich würde gerne wissen wie es sich genau verhält wenn ich am Ende meiner Elternzeit erneut schwanger werden sollte ( werde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein BV erhalten) wie gestaltet es sich da mit dem Gehalt? Werde ich, falls wirklich ein BV ausgestellt werden sollte ( wir hoffen nicht !) Mein volles Gehalt bekommen oder wie berechnet sich das? Und noch eine Frage bezüglich des Elterngeldes. Ich bin Beamtin und erhalte von meinem Arbeitgeber (Bund) den freiwillig gesetzlichen Krankenkassenbeitrag erstattet, dieser beläuft sich auf 165 Euro, würde diese Erstattung als Einkommen angesehen von der Elterngeldstelle (falls diese Monate in die 12 Monate vor der Geburt des zweiten Kindes fallen sollte) ? Sollte ich auf Nummer sicher gehen und meinen Arbeitgeber bitten mir den Krankenkassen Beitrag nicht mehr zu erstatten denn 165 Euro als Bemessungsgrundlage für einen Kalendermonat wäre doch sehr wenig. Ich danke im voraus für Ihre Hilfe Liebe Grüße Wagener
Hallo, Sie bekommen bei einem Beschäftigungsverbot den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Der Krankenkassenbeitrag ist kein Einkommen. Liebe Grüße NB
malini
Wie alt ist denn Kind 1? Bzw. wie lange hattest du Elternzeit?
Mitglied inaktiv
Ich war am Ende der Elternzeit insgesamt 17 Monate in Elternzeit mit zwei Unterbrechungen ( 2 Monate in LM 9 und 10 Vollzeit und in Lebensmonat 15 werde ich in Teilzeit zu 50% arbeiten ) Unser Kind ist jetzt fast 11 Monate alt und wird zum Ende meiner Elternzeit 17 Monate alt sein
SumSum076
....trotz intensiver Recherche (auch hier im Forum) nicht beantwortet.... Naja! Im BV bekommt man das, was man auch ohne BV bekommen würde: Während der Elternzeit (ohne Arbeit) - nix Während der Elternzeit mit Teilzeit - Teilzeiteinkommen Ohne Elternzeit mit Teilzeit - Teilzeiteinkommen Ohne Elternzeit mit Vollzeit - Vollzeiteinkommen Lautet zB dein Vertrag, dass du nach der EZ mit 60% wieder kommst, aber ins BV gehst, dann bekommst du den BV-Lohn gemäß der 60%. Die Regelungen für ein BV haben sich verschärft. Der AG muss sich mehr Mühe geben, ein BV zu vermeiden. Wie war denn das mit dem Krankenkassenbeitrag beim 1. Kind? Sollte beim 2. doch nicht anders sein... So oder so, der Bemessungszeitraum ändert sich ja nicht durch den Krankenkassenbeitrag. Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Hallo Sabine, Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Das mit dem Gehalt habe ich auch so verstanden, ist ja auch nur fair wie das geregt ist. Mit dem Krankenkassenbeitrag habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt. In der Elternzeit bekommen wir als Beamte (wenn wir maximal unterhälftig arbeiten ) den Krankenkassenbeitrag erstattet vom AG (Bund) Meine Frage sollte folgendermaßen lauten : Wenn meine aktuelle Elternzeit (mit Erstattung der Krankenkassenbeiträge) in den 12 Monatszeitraum vom 2. Kind fällt, werden die 165 Euro als Einkommen angerechnet für das Elterngeld des zweiten Kindes? Oder gilt das nicht als Einkommen ( ähnlich wir das Elterngeld)? Ich hoffe ich habe es so erklärt dass man es verstehen kann ;-) Liebe Grüße
mellomania
bist du lehrerin? wegen was sollst du ein bv bekommen? sbbz? kannst mir gerne mail schreiben wenn du magst..
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