Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in elternzeit

Frage: Schwanger in elternzeit

Juzami

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Liebe Fr.Bader, bin in 3-jähriger elternzeit bis september2016 und aktuell schwanger in 6.woche ( vorr.entbindungstermin Ende Januar 2017) 1.frage: wann muss ich meinen Arbeitgeber informieren? 2.frage: welche Leistungen stehen mir in Zukunft zu...letzte ss 01/2013-09/2013 beschäftigungsverbot bei vorher 50%teilzeit...und wie hoch wird das Elterngeld ausfallen? MfG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo da du nicht wieder ein Jahr lang gearbeitet hast,nach der Elternzeit wirst du so wie ich den Sockelbetrag von 300€ monatlich bekommen.wenn dein erstes Kind dann noch nicht 3 ist, Geschwister Bonus 75€ monatlich, aber nur bis zum 3 Geburtstag.Ansonsten nur die 300€.Du kannst deine Elternzeit vorzeitig beenden, einen Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzfrist und erhält volles Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt. Danach alles wie beim ersten Kind nur eben die 300€ Sockel Betrag. Lg


malini

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Ab September müsstest du wieder 50% arbeiten sofern nichts anderes vereinbart worden ist - wenn du wieder ein BV bekommst, kriegst bis zum Beginn Mutterschutz dein Gehalt für die 50%, fürs neue Elterngeld wird das aber nicht viel bringen. Den AG würde ich rechtzeitig informieren, gerade wenn es wieder auf ein BV rausläuft. Mutterschaftsgeld gibt es auch nur auf Basis der 50%.


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