Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit - Übergang in Beschäftigungsverbot mit Lohnersatz?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger in Elternzeit - Übergang in Beschäftigungsverbot mit Lohnersatz?

Jen24

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Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in der psychiatrischen Pflege beschäftigt und in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Vollzeitstelle tätig. Zu Beginn meiner Schwangerschaft wurde mir dementsprechend seitens des Arbeitgebers, umgehend bei Bekanntgabe, ein Beschäftigungsverbot auferlegt. Beantragt habe ich eine einjährige Elternzeit, welche im Dez. 2016 endet. Nun bin ich jedoch erneut schwanger. Beginnt somit bei Ende der Elternzeit unmittelbar wieder das Beschäftigungsverbot und erhalte ich wieddr mein Gehalt wie im letzten Beschäftigungsverbot? Und wie berechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind wenn innerhalb der 12 Monate vor Geburt noch Elterngeld für Kind Nummer eins bezogen wurde? Zählt hier mein Gehalt für die Monate vor der Geburt von Kind Nummer eins? Wie sieht meine finanzielle und rechtlich Lage aus? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ab dem ersten Tag nach der ersten EZ bekommen Sie den vollen Lohn bis zum neuen Mutterschutz. Das EG berechnet sich nach dem Lohn der letzten 12 Mo vor der Geburt ohne Monate mit EG und MG Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Du sollstest die Schwangerschaft umgehend dem Arbeitgeber mitteilen. Die Elternzeit endet ganz normal im Dezember, und es beginnt für den Arbeitgeber die normale Prozedur: Gefährdungen ermitteln, Ersatzarbeitsplatz wenn möglich bereitstellen, und wenn nicht möglich, dann erst das Beschäftigungsverbot. Automatisch gibt es KEIN Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber muss erst feststellen, ob die Gefährdungen auch beim Wiedereinstieg bestehen, wenn ja welche, und wie man sie ausschließen kann. Dabei ist das Ergebnis offen. Das musst du einfach abwarten. Die rechtliche Lage ist, du musst bereit sein, deine Arbeitskraft bereitzustellen und brauchst eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind.


Jen24

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Vielen Dank für die Antwort. Würde ich bei Festsetzung eines erneuten Beschäftigungsverbots denn wieder meinen vollen Lohn erhalten?


Behnke

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Ja, im Falle eines BV würden Sie diesen Lohn bekommen. Für die Berechnung des Elterngeldes würden die Zeiten des Bezugs des Elterngeldes (10 bzw 12 Monate) für das erste Kind und die Zeiten der 6 und 8 wöchigen Schutzfristen ausgeklammert und auf die Monate mit Einkommen davor zurückgegriffen.


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