2014Jule2014
Hallo Ich bin angestellte Zahnärztin und befinde mich gerade in der Elternzeit von meinem 1.Kind, das am 22.11.2013 auf die Welt gekommen ist. Ich habe bei meinem Arbeitgeber 1 Jahr Elternzeit beantragt, diese endet am 13.01.2015. Da wir gerne noch ein Kind in nicht allzu großem Abstand zu unserem Sohn hätten, stehen wir gerade vor einer grossen Denkaufgabe vielleicht es noch dieses Jahr mit einer 2. Schwangerschaft zu versuchen. Das Problem ist nur, sobald ich wieder schwanger bin, werde ich sofort wieder von der Zahnärztekammer gesperrt aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos. Doch wie sieht es dann mit dem Bezug von einem Mutterschutzlohn oder dem Elterngeld aus? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Wenn also die erste EZ endet kann sofort ein neues BV greifen -bei vollem Lohn Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Deine Daten können nicht stimmen. Ein Jahr Elternzeit passt nicht zum Geburtsdatum. Elternzeit geht immer ab Geburt. Bist Du wieder schwanger bekommst Du ab Ende der Elternzeit wie beim ersten Kind Deinen Lohn und auch Mutterschutzgeld nach dem Vertrag der dann aktiv ist. Unterschreibst Du einen Teilzeitvertrag kurz vor Ende der Elternzeit und wirst dann schwanger Teilzeitlohn, unterschreibst Du nix lebt der Vollzeitvertrag wieder auf. Elterngeld wird daher identisch sein bei Vollzeit plus 10% Geschwisterbonus.
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