Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schutzfrist nach der Geburt

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schutzfrist nach der Geburt

Mitglied inaktiv

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Hallo Fr. Bader, auch ich hätte eine Frage. Ich habe hier im Forum sowie im Mutterschutzgesetz gelesen, dass bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Entbindungen die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum verlängert wird, um den sich die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat. Meine offizielle Schutzfrist geht vom 26.11.04 - 4.3.05 (ET 7.1.05). Mein Sohn kam aber bereits am 11.12.04 zur Welt. Bedeutet die oben genannte Regelung nun, dass meine Schutzfrist wie berechnet am 4.3.05 endet oder erst Anfang April (verlängert um die 27 Tage, die ich nicht in Anspruch nehmen konnte?) Danke für Ihre Antwort


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mütter genießen mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Nach der Schutzfrist kann man mit 6 Wo. Frist ganz normal in EU gehen. Während der Schutzfristen erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Also wenn ich das MuSchuG richtig lese: Dann hast Du bis 4.3. SchuFrist, denn die Tage, die vor der geburt gefehlt haben, werden nach dergeburt eben angehängt. Rechnerisch bleibst Du aber immer beim 4.3. Nur wenn das Kind NACH ET kommt, verlängert sich die gesamte MuSchU-Zeit. Früher war das anders: kam das Kind vor ET, war die Zeit von den vorgeburtlichen 6 Wochen eben "weg" und es begannen sofort die 8 Wochen nach der Geburt zu laufen. War Dein Sohn eine Frühgeburt? (Das stellt der Arzt fest), dann würden sich die nachgeburtlichen 8 Wochen auf 12 verlängern... Viele Grüße Désirée


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