Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Vater vom 1. Kind will Auskunft über Geburt des 2.Kindes wegen Betreuungsunterhalt

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Vater vom 1. Kind will Auskunft über Geburt des 2.Kindes wegen Betreuungsunterhalt

Babylove02

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Sehr geehrte Frau Bader, im Moment bin ich zum 2. Mal schwanger. Mein Ex-Partner hat mich beim letzten Umgang mit unserem Sohn darauf angesprochen, dass ich wieder schwanger sei und er bezüglich dem Betreuungsunterhalt Auskunft haben möchte. Der Betreuungsunterhalt ist bereits tituliert. Nun habe ich Post von seinem Anwalt bekommen. Ich werde aufgefordert: 1. Auskunft über den Termin der Geburt von Kind 2 zu geben.  2. Die Einkommensverhältnisse meines neuen Partners offen zulegen. ( Da er 6Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt bereits verpflichtet ist Zahlungen in Hinblick auf den Mutterschutz zu leisten) Ich bin bereits von Vater 2 getrennt. Eine Vaterschaftsanerkennung liegt noch nicht vor, wird aber noch erledigt.  Ich habe letztes Jahr eine Unterhaltsversicherung abgeschlossen, die aufgrund der Wartezeit noch nicht greift. Deshalb würde ich es noch um 15 Tage hinauszuzögern wollen, bevor ich einen Anwalt damit beauftrage.  Meines Erachtens hat das Anwaltschreiben keine rechtliche Grundlage. Zu 1: weil noch keine Vaterschaftsanerkennung besteht, besteht auch noch kein Anspruch auf Unterhalt. Außerdem muss das Kind erst einmal zur Welt kommen. Zu 2:Da ich keine Auskunftspflicht habe über die finanziell Situation von Vater 2. ( Weiß ich auch nicht)   Können sie mir sagen, ob ich das richtig sehe? Damit ich dem Anwalt selbst antworten kann, um die Frist zu verzögern.    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.   Beste Grüße   


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich gehe davon aus, dass das 1. Kind noch unter 3 Jahren ist. Sehr spannende Konstellation. Es schulden beide Väter Betreuungsunterhalt und es muss gerechnet und aufgeteilt werden. Dafür benötigt der RA die Auskunft . Nach § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren - deshalb braucht der Kollege die Info, wann das Kind geboren wird. Liebe Grüße NB  


Babylove02

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Hallo Frau Bader, ich erhalte in der Mutterschutzzeit Mutterschutzgeld und Arbeitgeberzuschuss. Somit müsste der Anspruch gegen den werden Vater während dieser Zeit doch entfallen, oder?    Vielen Dank für ihre Antwort.   Mit freundlichen Grüßen


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