Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich war bis Anfang Juni in Elternzeit und bin allerdings erneut schwanger. Da ich massive Probleme mit meinem Arbeitgeber habe, sagte mein Arzt, dass er mir ein Beschäftigungsverbot erteilt, da das Risiko einer weiteren Fehl-/Frühgeburt zu groß sei. Nun habe ich ja noch Resturlaub aus dem Jahr, in dem ich in Mutterschutz und Elternzeit ging. Kann ich jetzt eine Auszahlung verlangen oder verfällt mein Anspruch jetzt? Desweiteren hat mein Arbeitgeber bei meinem Arzt angerufen, er solle das Beschäftigungsverbot in eine Krankmeldung umwandeln, da es hier keinen Grund für ein Beschäftigungsverbot gäbe. Und noch nicht einmal mein Arbeitgeber hat angerufen, sondern jemand von einer ganz anderen Firma, mit denen die sich kurzgeschlossen hatten. Ich finde das eine bodenlose Frechheit und Dreistigkeit. Kann ich da nichts unternehmen? Alleine schon, dass eine ganz andere Firma damit betraut wurde. Danke für eine Antwort. LG Susi
Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Aufgehobenen Urlaub kann man im Jahr nach dem EU oder im 2. Jahr nach dem EU nehmen, also auch nach dem weiteren EU. Warum beantragen Sie den Urlaub( Achtung: Frist Antragstellung EU dann 8 Wo.) zwischen Mutterschutz und 2. EU? Dann haben Sie in der Zeit Zahlungsansprüche! Gruß, NB
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