Woelfini
Guten Abend Meine Situation ist folgende. Ich fing mit Ende Juni 14 eine neue Arbeit an, befristet auf 1 Jahr, wurde dann überraschend Schwanger. Bin mit Beschäftigungsverbot zu Hause. Mein Mutterschutz wird Anfang März beginnen da mein Geburtstermin zum 15.4.15 berechnet wurde. Mir wurde gleich bei bekannt Gabe der Schwangerschaft gesagt, das mein Vertrag nicht verlängert wird. Ich möchte nun 2 Jahre zu Hause bleiben und würde danach gerne eine Umschulung zur Erzieherin machen. Meine Frage ist nun gilt das Jahr von Juni 14 bis Juni 15 als voll gearbeitet, trotz BV, Mutterschutz und Elternzeit? Und wenn ja hab ich nach den 2 Jahren Elternzeit Anrecht auf Arbeitslosengeld und Umschulung? Grüße Woelfini
Hallo, Die Regelanwartschaftszeit beträgt 12 Monate, was bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss. Dies ist zwingende Voraussetzung. Erfüllt er diese 12 Monate der Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist nicht, besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Eine Möglichkeit wäre hier noch die „Kurze Anwartschaftszeit“. Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Liebe Grüße NB
Woelfini
Mahlzeit Vielen Dank für die Antwort :) Wann müsste ich den diese kurze Anwartschaftszeit beantragen, bevor ich in EZ gehe oder reicht es auch bevor die EZ ausläuft? Liebe Grüße Woelfini
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