Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rechnungsstellung in der Elternzeit - Geldbezug nach der Elternzeit

Sonnenblümchen0480

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Hallo Frau Bader, in Deutschland gilt ja das Zuflußprinzip für den Erhalt von Geldern während des Elterngeldbezuges, sprich: wenn eine Leistung während des Elterngeldbezuges erbracht wird, das Geld aber erst nach dem Bezug auf das Konto gezahlt wird, wird es auf das Elterngeld ja nicht angerechnet, richtig? Kann man die Rechnung denn trotzdem bereits während des Elterngeldbezuges stellen? Danke für Ihre Rückmeldung.


Dojii

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Ja, das ist so ok. Es zählt tatsächlich das reine Zuflussprinzip. Also nur der Geldzufluss, nicht die Arbeitsleistung.


Sonnenblümchen0480

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Und was ist, wenn der Geldzufluss sowieso in bar erfolgt? Das kann doch irgendwie keiner nachvollziehen...*kopfkratz*


Dojii

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Naja, es muss ja irgendwo für die Steuererklärung festgehalten werden (Quittung). Hierbei gilt eben das Erklärungsprinzip. Es wird eben davon ausgegangen, dass derjenige die Wahrheit sagt und nicht betrügt.


Mitglied inaktiv

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Jein..... Bei Rechnungen usw mag das stimmen. Wird aber die "Arbeitsleistung" erbracht, zB weil jemand im letzten EG-Monat schon mit dem Arbeiten anfängt, kann das trotzdem noch problematisch werden. Weil EG im voraus geleistet wird und man eben solange auch die vollen Voraussetzungen dafür erfüllen muss. Gehalt was dann erst später ausgezahlt wird, kann also sehr wohl zur EG-Kürzung führen...


Dojii

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Das ist richtig. Nur bei Selbstständigkeit gilt das reine Zuflussprinzip. Bei Gehalt aus Nichtselbstständigkeit gilt, für wann das Gehalt gezahlt wird, nicht wann es zufließt.


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