Jenny0782
Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis an vier Tagen pro Woche. Nun habe ich ein partielles Beschäftigungsverbot erhalten (nicht mehr als fünf Stunden täglich). Muss ich meinen freien Tag nun aufgeben und meine Arbeitsstunden auf fünf Tage verteilen (was das Beschäftigungsverbot obsolet machen würde)? Oder bleiben die vier Tage bestehen mit jeweils reduzierter Stundenzahl? Das Beschäftigungsverbot meiner Ärztin macht dazu keine Angaben. In meinem Vertrag ist nur die Stundenzahl festgehalten, nicht aber die Verteilung. Besten Dank und beste Grüße Jenny
Hallo, wenn im Vertrag nichts anderes steht, soll der Ag die Arbeitszeit auf 5 Tage verteilen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
In dem Fall hat der Arbeitgeber das Recht und die Pflicht (sofern die betrieblichen Gegebenheiten das möglich machen), die 5 Arbeitsstunden täglich auf 5 Tage zu verteilen. Damit ist sichergestellt, dass du in der täglichen Arbeitszeit nicht überfordert wirst. Hätte die Ärztin auch die Anzahl Arbeitstage eingrenzen wollen, hätte sie das auf dem Attest angegeben.
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